Die Antragstellerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter des minderjährigen Kindes L. D., geb. am … 2001. Sie hat als gesetzliche Vertreterin beim Amtsgericht die Genehmigung einer für das Kind am 28. Februar 2011 erklärten Erbausschlagung in der Nachlassangelegenheit nach dem am 26.12.2010 verstorbenen M. D. beantragt (Az: 50 VI 448/11).
Das Amtsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs für L. Ergänzungspflegschaft angeordnet (620 F 1858/12 PF) und einen Ergänzungspfleger bestellt. Mit Beschluss vom 30. Mai 2011 hat es, nachdem die Überschuldung des Nachlasses festgestellt worden ist, die Ausschlagung der Erbschaft familiengerichtlich genehmigt (620 F 1021/11 SO). Die rechtskräftige Genehmigung wurde der Kindesmutter mit Schreiben vom 26. Juni 2012 am 30. Juni 2012 zugestellt. Die Kindesmutter hat den Genehmigungsbeschluss nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingereicht. Am 20. September 2012 hat sie beim Nachlassgericht die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums erklärt und die familiengerichtliche Genehmigung der Anfechtungserklärung beantragt. Gleichzeitig hat sie um Verfahrenskostenhilfe für den Antrag nachgesucht.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2012, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, den Antrag der Kindesmutter auf familiengerichtliche Genehmigung der Anfechtungserklärung vom 20. September 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, die Kindesmutter könne sich nicht darauf berufen, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die familiengerichtliche Genehmigung zur vollen Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingereicht werden müsse, da ihr gerade dies mit Übersendung der rechtskräftigen familiengerichtlichen Genehmigung mit Schreiben vom 26. Juni 2012 mitgeteilt worden sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der – mittlerweile durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertretenen – Kindesmutter. Sie habe von der Existenz und dem Inhalt des Schreibens vom 26. Juni 2012 erst am 20. September 2012 durch Akteneinsicht ihres Verfahrensbevollmächtigten Kenntnis erlangt. Das Schreiben sei zwar, wie sich dies aus der Zustellungsurkunde ergebe, am 30. Juni 2012 in ihren Briefkasten, den sie sich mit ihrem separat wohnenden volljährigen Sohn teile, eingelegt worden, ihr aber nicht zur Kenntnis gelangt.