Die am 18.11.2011 verstorbene Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 4) verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 2) und 5) sowie Frau Q. Die Beteiligten zu 1) und 3) sind die (einzigen) Kinder der Q. Sie sind am 10.2.1994 geborene Zwillinge.
Auf Antrag des Beteiligten zu 4) hat das Nachlassgericht zunächst am 6.12.2011 einen Erbschein erteilt, der die gesetzliche Erbfolge ausweist. Am 17.1.2012 hat Frau Q zu Protokoll des Nachlassgerichts die Annahme der Erbschaft durch Fristablauf angefochten und die Ausschlagung erklärt. Hierzu hat sie ausgeführt, dass, was keiner der anderen Beteiligten bestreitet, stets die Errichtung eines Testaments durch ihre Mutter im Gespräch gewesen sei. Sie habe daher auf eine Nachricht über das Auffinden bzw. den Inhalt dieses Testaments gewartet. Weiter erklärte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Vater der Beteiligten zu 1) und 3) für den Beteiligten zu 1) ebenfalls die Ausschlagung der Erbschaft. Hinsichtlich des Beteiligten zu 3) gaben sie zu Protokoll, dass dieser die Erbschaft annehmen wolle, weshalb sie im Hinblick auf die kurzfristig eintretende Volljährigkeit von einer Ausschlagung absähen.
Der Beteiligte zu 4) hat daraufhin zunächst einen neuen Erbschein beantragt, der die gesetzliche Erbfolge mit der Maßgabe ausweist, dass anstelle der Q nunmehr der Beteiligte zu 3) Miterbe zu 1/6 ist. Nach Einziehung des zuerst erteilten Erbscheins hat das Amtsgericht am 8.3.2012 diesem Antrag entsprochen.Nachdem es zu innerfamiliären Auseinandersetzungen gekommen war, regte der Beteiligte zu 4) am 17.6.2013 die Einziehung des zuletzt erteilten Erbscheins mit der Begründung an, dass die für den Beteiligten zu 1) erklärte Ausschlagung mangels familiengerichtlicher Genehmigung unwirksam sei. Die Beteiligten zu 1) und 3) sind dem Antrag entgegengetreten, wobei der Beteiligte zu 1) in privatschriftlicher Form erklärt hat, dass es bei seiner Ausschlagung verbleibe. Am 29.7.2013 hat der Beteiligte zu 4) ergänzend die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der Erbteile für die Beteiligten zu 1) und 3) zu je 1/12 ausweisen soll.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht eine Einziehung des Erbscheins abgelehnt und den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4) vom 29.7.2013 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4) mit der Beschwerde.