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1. Ein Vergütungsanspruch als berufsmäßig tätiger Nachlasspfleger steht dem Beteiligten zu 1. allerdings nicht – mehr – zu, weil er nach den §§ 2 Satz 1, 1. Halbs. VBVG, 1962 BGB erloschen ist.
a) Der Vergütungsanspruch des Berufspflegers richtet sich nach den §§ 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1836 Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB iVm den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Gemäß § 2 Satz 1, 1. Halbs. VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung bei Gericht geltend gemacht wird. Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsteht der Vergütungsanspruch – sofern es, wie hier, nicht um eine pauschalierte Berufsbetreuervergütung nach §§ 5, 9 VBVG geht – mit der vergütungspflichtigen Tätigkeit, also der Ausführung der jeweiligen Amtstätigkeit, mithin bei einer auf Dauer angelegten Amtsführung tageweise (BGH FamRZ 2008, S. 1611 ff; BGH NJW-RR 2012, S. 579 ff; BGH FamRZ 2013, S. 871 f). Gewahrt wird die Ausschlussfrist – nur – durch Einreichung eines Vergütungsantrags, der es dem Nachlassgericht ermöglicht, die zutreffende Vergütungshöhe zu prüfen und festzustellen; mit anderen Worten muss der Antrag "bewilligungsfähig" sein, damit den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Abrechnung entsprechen (BGH NJW-RR 2013, S. 519 f; OLG Frankfurt FamRZ 2002, S. 193 f; OLG Dresden FamRZ 2004, S. 137 f; OLG München MDR 2006, S. 815 f; KG MDR 2013, S. 411; anderes ergibt sich auch nicht aus der eine pauschalierte Betreuervergütung betreffenden Entscheidung OLG Hamm FGPrax 2009, S. 161 f; ferner: MK-Wagenitz, BGB, 6. Aufl. 2012, § 2 VBVG Rn 3; Palandt-Götz, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2 VBVG Rn 3). Die Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten und im Falle ihrer Versäumung einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich; ob einer Verfristung § 242 BGB entgegengehalten werden kann, ist umstritten (Letzteres grundsätzlich bejahend BGH aaO).
Die zuvor angesprochene Bewilligungsfähigkeit des Antrags beurteilt sich nach den für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Faktoren. Im Falle eines berufsmäßigen Nachlasspflegers über einen vermögenden (nicht mittellosen) Nachlass – wie hier – hat das Nachlassgericht grundsätzlich einerseits einen Stundensatz zu bestimmen und hierbei gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden, zu berücksichtigen, wobei die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand vom Gericht auf ihre Plausibilität zu überprüfen ist, gegebenenfalls mit dem Verlangen weiterer Nachweise (BeckOK BGB – Siegmann/Höger, Stand: 1.11.2013, § 1960 Rn 18 f; MK-Leipold, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1960 Rn 73 f; Palandt-Weidlich aaO, § 1960 Rn 23; Senat, FamRZ 2013, S. 815 ff; vgl. auch BGH und KG, je aaO; zur älteren Rechtslage bereits BayObLG NJW-RR 2000, S. 1392 ff). Der heutige § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB befasst sich lediglich mit den für die Bestimmung der Höhe des Stundensatzes entscheidenden Gesichtspunkten, ohne das Stundensatzsystem als solches infrage zu stellen. Darüber hinaus lässt er erkennen, dass es für die Angemessenheit der Vergütung auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommen soll; schon aus diesem Grunde kommt, weil sie dem nicht gerecht wird, die früher teilweise praktizierte Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses nicht mehr in Betracht, mag auch die Höhe dieses Vermögens mittelbar Bedeutung gewinnen, nämlich wenn durch sie Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte beeinflusst werden (OLG Hamm FamRZ 2003, S. 116 f).
b) Hier hat der Schriftsatz des Beteiligten zu 1. vom 26. Juli 2010 keine im oben beschriebenen Sinne prüffähigen und damit die Bewilligungsfähigkeit herbeiführenden konkreten Angaben enthalten, weder zum Inhalt der entfalteten einzelnen Tätigkeiten noch zum tatsächlichen Zeitaufwand. Ob sich dies durch die nachfolgenden Schriftsätze vom 24. Februar und 28. März 2011 geändert hat, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn wegen der Ausschlussfrist hätten bereits mit den Darlegungen im Schriftsatz vom 24. Februar 2011 nur noch Tätigkeiten nach dem 24. November 2009 geltend gemacht werden können. Dass solche entfaltet worden wären, ist aber nicht feststellbar. Konkrete Zeitangaben hat der Beteiligte zu 1. bis heute nicht gemacht, und aus der Nachlassakte ergibt sich für die Zeit zwischen dem genannten Stichtag und dem Eingang des Vergütungsantrags lediglich die Übersendung der Entlastungserklärung der Beteiligten zu 2. zur Gerichtsakte durch den Beteiligten zu 1. sowie dessen Reaktion auf zwei gerichtliche Schreiben mit dem Bemerken, er habe seine Akte nochmals durchgesehen und ein bestimmtes Schreiben einer Versicherung gefunden. Diese Maßnahmen für sich betrachtet rechtfertigen keine Vergütung als B...