Die Beteiligte zu 2. war die Ehefrau des Erblassers, der einen Adoptivsohn hatte. Mit jeweils notariell beurkundeten Testamenten setzte der Erblasser 2004 zu seiner alleinigen Erbin – unter Anordnung geringfügiger Vermächtnisse für seine Schwester und deren Tochter – die Beteiligte zu 2. ein, 2005 hingegen – ohne weitere Bestimmungen – seine Schwester und seine Nichte zu gleichen Teilen. Im Erbscheinsverfahren stritten die Beteiligte zu 2. als Antragstellerin auf der einen und die Schwester sowie die Nichte des Erblassers auf der anderen Seite über die Wirksamkeit der Rücknahme des Testaments von 2004 aus der amtlichen Verwahrung sowie der Errichtung des Testaments 2005 unter dem Gesichtspunkt einer Testierunfähigkeit des Erblassers. Das Verfahren wurde vergleichsweise beendet. Die von den beiden Verfahrensbevollmächtigten unterzeichneten umfangreichen Regelungen sahen unter anderem vor, dass die hiesige Beteiligte zu 2. einerseits und die Schwester sowie die Nichte des Erblassers andererseits je die Hälfte des Nachlasses erhalten sollten, jedoch der Beteiligten zu 2. zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten ein sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweisender Erbschein erteilt werden sollte. Letzteres erfolgte unter dem 5. März 2009.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Juli 2007 beantragte die Beteiligte zu 2. die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. (...)

Der Antrag schloss mit den Ausführungen: "(...)Es wird gebeten, einen dem Nachlassgericht bekannten und zuverlässigen Rechtsanwalt aus dem Düsseldorfer oder Neusser Raum, da der Verstorbene hier seinen Lebensmittelpunkt hatte, als Nachlasspfleger auszuwählen und vorab mitzuteilen, wer als solcher in Betracht kommt."

Daraufhin ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2007 Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 1. zum Nachlasspfleger mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben. Die Bestellungsurkunde wurde dem Beteiligten zu 1. im Termin vor dem Rechtspfleger vom 3. August 2007 ausgehändigt. Mit Schriftsatz vom 28. April 2009 reichte der Beteiligte zu 1. seine Bestellungsurkunde zurück und bat um Aufhebung der Nachlasspflegschaft. Diese Aufhebung sprach das Nachlassgericht mit der Begründung, die Erben seien ermittelt und ein Erbschein sei erteilt, durch Beschluss vom 7. Mai 2009 aus. Unter dem 22. September 2009 erklärte die Beteiligte zu 2., die Schlussabrechnung des Nachlasspflegers erkenne sie als richtig und vollständig an und erteile unter Verzicht auf eine förmliche Schlussabrechnung dem Nachlasspfleger und dem Nachlassgericht Entlastung. In einem durch Rechtsbehelf der Beteiligten zu 2. gegen einen Kostenansatz eingeleiteten Verfahren vor dem Nachlassgericht stellte dieses mit Beschluss vom 30. August 2010 den Wert des Nachlasses des Erblassers mit rund 733.000 EUR und denjenigen des reinen Nachlasses mit ungefähr 606.000 EUR fest.

Zuvor hatte der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 26. Juli 2010 gegenüber dem Nachlassgericht unter anderem geltend gemacht: "Schließlich erlaube ich mir an dieser Stelle noch um Festsetzung meiner Nachlasspflegervergütung zu bitten. Ich hatte diese gegenüber der Erbin in Höhe von 15.000 EUR inkl. der gesetzlichen MwSt. vorgeschlagen. Der Rechtsanwalt der Erbin bat allerdings um gerichtliche Festsetzung, siehe Anlage. "

Zur Höhe der Vergütung ist anzumerken, dass die Pflegschaft bald ca. 2 1/2 Jahren in Anspruch nahm, erhebliche Nachlasswerte zu verwalten war und unter anderem zwei Pflichtteilsberechnungen und Zahlungen erfolgten. Den Vergütungsantrag halte ich daher für angemessen.“

In der besagten Anlage, einem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. an den Beteiligten zu 1. vom 9. Dezember 2009, hieß es u. a.: "Was den Ausgleich Ihrer Honorarnote betrifft, haben wir daran gedacht, auch, um uns abzusichern, dass sie auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsprechung erfolgt. Nach dem, was hier mitgeteilt wurde, soll die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach maßgeblich sein. Wir gehen davon aus, dass Sie auf die Gesamtsumme, die Ihnen vorschwebt, auf diese Art und Weise kommen."

Dem Vergütungsfestsetzungsantrag ist die Beteiligte zu 2. entgegengetreten. Im anschließenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1. zunächst – neben weiteren Rechtsausführungen – darauf hingewiesen, die im Rahmen der Pflegschaft geregelten beiden Pflichtteilsangelegenheiten dürften nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abzurechnen sein und die sich dann errechnende Differenz zu dem begehrten Betrag von 15.000 EUR brutto beruhe auf einem bei einem Stundensatz von 100 EUR angesichts der bei der hiesigen Pflegschaft aufgetretenen Anforderungen ohne Weiteres plausiblen Zeitaufwand, weshalb er seinen Vergütungsantrag aufrecht erhalte (Schriftsatz vom 24. Februar 2011). Mit weiterem Schreiben vom 28. März 2011 hat der Beteiligte zu 1. eine Aufstellung zur Akte gereicht, die einzelne Tätigkeitsbereiche und – ...

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