Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht die zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. (...) Nicht zu beanstanden ist es, dass das Nachlassgericht in eine weitere Prüfung hinsichtlich der möglicherweise vorliegenden Entlassungsgründe gemäß § 2227 BGB nicht eingetreten ist.
Der Senat bleibt nach Überprüfung bei seiner Rechtsprechung, mit der er dem OLG München (31 Wx 34/10 vom 3.5.2010 = FamRZ 2010, 1698 = ZErb 2010, 210) beigepflichtet hat (Senat vom 27.7.2012, 2 W 58/12): Das Verfahren zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und das Entlassungsverfahren sind voneinander zu trennen. Es führt nämlich nicht zur Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes, wenn ein Antrag auf Entlassung gemäß § 2227 BGB gestellt wird. Vielmehr wird die Beendigung des Amtes erst durch die konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichts über die Entlassung gemäß § 2227 BGB herbeigeführt und das Amt endet erst mit der Zustellung des Entlassungsbeschlusses (§§ 40, 41 FamFG). Solange dies nicht der Fall ist, hat der vom Erblasser selbst eingesetzte Testamentsvollstrecker das Amt inne und besitzt demzufolge einen Anspruch auf das zu seiner Legitimation dienende Testamentsvollstreckerzeugnis. Anders als im Falle einer Auswahl des Testamentsvollstreckers durch das Gericht gemäß § 2200 BGB kommt es somit, wenn der Erblasser selbst den Testamentsvollstrecker bestimmt hat, im Verfahren um das Testamentsvollstreckerzeugnis nicht darauf an, ob ein behaupteter wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt.
Mit anderen Worten: Für eine Prüfung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, besteht im Zeugniserteilungsverfahren kein Raum (OLG München, aaO, nach juris Rn 8). Im Übrigen kann dem Testamentsvollstrecker selbst im Falle seiner späteren Entlassung für die Zeit bis zur Entlassung ein Testamentsvollstreckerzeugnis (mit einem entsprechenden Beendigungsvermerk) erteilt werden, denn das Testamentsvollstreckerzeugnis bekundet die Legitimation des Testamentsvollstreckers, nicht aber die Ordnungsgemäßheit seiner Amtsführung. Deshalb genügt der Hinweis des Beschwerdeführers auf mögliche Verfügungen zum Nachteil der Erben nicht, um dem Testamentsvollstrecker für die Zeit seiner Amtsführung das Zeugnis zu versagen. Mit dem Sachvortrag des Beteiligten zu 2) wird sich das Nachlassgericht gegebenenfalls im Rahmen des Entlassungsverfahrens zu befassen haben. (so ausdrücklich OLG München, aaO, nach juris Rn 9, 10). (...)
ZErb 5/2014, S. 147 - 148