Die Kläger begehren die Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln. Kläger sind die durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertreten unbekannten Erben der am 1915 geborenen und 2005 verstorbenen Frau K Sch (im Folgenden die Verstorbene).
Am 17. März 2005 bestellte das Amtsgericht Schöneberg Rechtsanwalt M zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Verstorbenen. Der Nachlasspfleger beauftragte ein Bestattungsunternehmen mit der Bestattung der Verstorbenen, für die Kosten in Höhe von 2.610,89 EUR entstanden sind.
Nach einer Anzeige der Landesbank Berlin vom 24. März 2005 über die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens an die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts Schöneberg nach § 33 Absatz 1 des Erbschaftsteuergesetzes war die Verstorbene Inhaberin zweier Konten bei der Landesbank Berlin über einen Gesamtwert in Höhe von 33.335,00 EUR. Eines dieser Konten mit einem Wert von 30.930,30 EUR stand allerdings aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter von Todes wegen der früheren gesetzlichen Betreuerin der Verstorbenen zu. Die Betreuerin informierte den Nachlasspfleger am 24. März 2005 von der Verfügung der Verstorbenen zu ihren Gunsten. Nach Abzug des verschenkten Vermögens standen dem tatsächlichen Nachlass der Verstorbenen in Höhe von 2.731,17 EUR nach dem vorläufigen Vermögensverzeichnis des Nachlasspflegers zum Todestag Forderungen in Höhe von 4.427,32 EUR gegenüber.
Versuche des Nachlasspflegers, vor den Zivilgerichten die Bestattungskosten von der ehemaligen Betreuerin erstattet zu bekommen, scheiterten in den Jahren 2005 und 2006/2207 im Rahmen zweier Prozesskostenhilfeverfahren (Landgericht Berlin/Kammergericht – 8 O 270/05/16 W 22/05 – und Amtsgericht Tiergarten/Landgericht Berlin – 7C 223/06 / 51 T 6/07 –).
Am 2. März 2007 beantragte der Nachlasspfleger beim Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten für die Verstorbene nach § 74 SGB XII. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 9. August 2007 mit der Begründung ab, der Kläger zähle als Nachlasspfleger nicht zu den bestattungspflichtigen Personen und habe daher keine Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII.
Hiergegen legte der Nachlasspfleger am 17. August 2007 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, die von ihm vertretenen unbekannten Erben seien bestattungspflichtig. Aufgrund einer Abfrage bei der kontoführenden Bank der Verstorbenen habe er davon ausgehen können, dass der Nachlass über ausreichende Mittel verfügt habe. Erst später habe sich herausgestellt, dass die Erblasserin zu ihrem Sparkonto einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen gehabt habe. Im Übrigen wären auch ohne den von ihm erteilten Bestattungsauftrag die für die Beisetzung der Erblasserin entstandenen Kosten dem Sozialhilfeträger zur Last gefallen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 mit der Begründung zurück, der Kläger habe als Nachlasspfleger die Bestattung ohne rechtliche Verpflichtung in Auftrag gegeben. Wäre die Beisetzung mangels bekannter Angehöriger durch das Bezirksamt veranlasst worden, würden die Erben als Kostenpflichtige in Anspruch genommen werden.
Am 15. Januar 2009 hat der Nachlasspfleger Klage der unbekannten Erben der Verstorbenen vor dem Sozialgericht Berlin erhoben mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Bestattungskosten. Zur Begründung hat er ausgeführt, die entstandenen Bestattungskosten seien vom Beklagten – zumindest teilweise – zu übernehmen, da er als Nachlasspfleger nicht verpflichtet gewesen sei, die Bestattungskosten zu tragen und lebende Erbprätendenten nicht existierten.
Der Beklagte hat erstinstanzlich an seiner mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und im Übrigen die Höhe der im Jahr 2005 zwischen dem Land Berlin und der Bestatterinnung festgelegten Preise für Urnenbestattungen mitgeteilt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. April 2011 abgewiesen. Zur Begründung heißt es, die Klage sei zwar zulässig, insbesondere könne der Kläger als Nachlasspfleger zum Nachlass gehörige Rechte selbst einklagen und persönlich die Rolle einer Prozesspartei einnehmen. Die Klage habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger als Nachlasspfleger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der vom Nachlass verauslagten Bestattungskosten der Erblasserin K Sch nach § 74 SGB XII. Der Kläger als Nachlasspfleger zähle nicht zum Kreis der bestattungspflichtigen Personen nach § 16 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Berlin. Habe der Kläger als Nachlasspfleger ohne rechtliche Verpflichtung die Bestattung der Verstorbenen K Sch in Auftrag gegeben, könne er keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Beklagten aus § 74 SGB XII haben.
Der Nachlasspfleger hat für die Kläger am 6. Mai 2011 gegen das ihm am 28. April 2011 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, mit der er das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, dass Rechtsnachfolger nach der Verstorbenen nicht existierten, sodass letztendlich das...