Die Verbote der §§ 308 und 309 BGB erfassen Klauseln nicht, die die Übertragung bzw. Vererbbarkeit des Vertragsverhältnisses auf Dritte ausschließen. Zur Begründung der inhaltlichen Unwirksamkeit von Provider-AGB wird daher zumeist angeführt, dass die Klauseln zur Nichtübertragbarkeit eines Accounts oder von Nutzungsrechten gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen würden. Es ist damit aber die Frage aufgeworfen, welcher Grundgedanke einer gesetzlichen Regelung dem vertraglichen Ausschluss der Vererbbarkeit entgegenstehen soll. Angeführt wird in der Literatur lediglich § 1922 BGB. Diese Aussage steht in ihrer Pauschalität aber der hM entgegen, nach der die Vererbbarkeit eines vertraglichen Schuldverhältnisses durchaus im Wege der Parteivereinbarung eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden kann. Auch das Gesetz kennt zahlreiche Beispiele für die Beendigung bzw. die parteiautonome Nichtvererbbarkeit eines Rechtsverhältnisses, wie etwa § 727 Abs. 1 BGB aus dem Recht der GbR. Zu erinnern ist ferner an höchstpersönliche Verpflichtungen (vgl. etwa §§ 613 S. 1, 673 S. 1, 675 BGB) oder auch an Rechte oder Pflichten, die unmittelbar und daher unübertragbar mit der Person des Erblassers verknüpft sind. Es ist also nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob Bestimmungen in den AGB, die die Vererbbarkeit von Nutzungsrechten rechtswirksam einschränken bzw. ausschließen, gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen oder nicht. § 1922 BGB ist hinsichtlich seines Prinzips der Gesamtrechtsnachfolge, also der Unaufteilbarkeit des Nachlasses, zwingende Natur beizumessen, was sich bereits aus § 2087 BGB ableiten lässt. Ob § 1922 BGB aber deshalb als zwingendes gesetzliches Leitbild angesehen werden kann, von dem eine formularmäßige Abweichung hinsichtlich der Vererbbarkeit schuldrechtlicher Positionen per se nicht möglich ist, wird dadurch nicht beantwortet. Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge ist zwar nicht disponibel. Die Thematik aber, was rechtlich überhaupt zum Nachlass gehört, stellt eine der Gesamtrechtsnachfolge vorgelagerte Frage dar.
Es ist dem deutschen Recht immanent, dass der Erblasser über sein Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen im Wege der Privatautonomie in den Grenzen der Gesetze frei disponieren kann. Will er bestimmte Vermögensgegenstände beispielsweise nicht vererben, so kann er sie zu Lebzeiten und sogar "von Todes wegen" rechtswirksam einem anderen übertragen (vgl. §§ 2301, 516, oder 328 BGB). Ebenso kann er Rechtspositionen, die an sich in den Nachlass fielen, zu Lebzeiten abtreten, auf sie verzichten oder erlöschen lassen, wenn er sie im Falle seines Todes gerade nicht vererben möchte. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Gesetz zwingend etwas anderes anordnet, wie es z. B. in § 563 Abs. 1, Abs. 5 BGB der Fall ist: Das Eintrittsrecht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in den Mietvertrag des Erblassers kann vermieterseitig durch abweichende vertragliche Vereinbarung nicht abbedungen werden. Die unabdingbare Gesamtrechtsnachfolge gilt dem Grunde nach nur soweit, wie der Erblasser sein Vermögen tatsächlich seinem Nachlass zugeordnet wissen will.
Konsequenz dieses Ansatzes ist, dass der zukünftige Erblasser einzelne Rechtspositionen seinem Nachlass tatsächlich zuordnen können darf. So wie er die weitgehende Disposition darüber hat, welche Teile seines Vermögens er gerade nicht vererben will, so sollte er umgekehrt auch frei entscheiden dürfen, welche Ansprüche von Todes wegen übertragbar sind. Formularmäßige Gestaltungen können dort an Zulässigkeitsgrenzen stoßen, wo sie sowohl die lebzeitige als auch die Übertragung von Todes wegen solcher digitaler Rechtspositionen ausschließen, die eigentumsgleichen Charakter haben. Werden also etwa bei iTunes Musik-Dateien käuflich erworben, die auch als eigene Datei auf einem Speichermedium des Kunden abgespeichert werden können, so mag mit guten Gründen anzunehmen sein, dass der AGB-rechtliche Ausschluss eines Weiterverkaufs der erworbenen Dateien (Produkte) im Hinblick auf § 903 BGB unwirksam ist, vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dagegen lassen sich mit Blick auf § 137 S. 2 BGB erhebliche Einwände erheben, soweit entsprechenden AGB-Klauseln lediglich schuldrechtliche (vgl. § 137 S. 1 BGB) bzw. urheberschützende Wirkung zuzusprechen ist. Viel spricht dafür, dass im Regelfall des entgeltlichen Erwerbs digitaler Werkexemplare und Produkte kein klassischer Kaufvertrag mit der Verpflichtung zur Übertragung von Eigentum, sondern ein Nutzungsrechtevertrag geschlossen wird, vgl. §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 1, Abs. 5 UrhG, der den Ausschluss jeglicher Übertragbarkeit zulassen kann, § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG.
Richtiger erscheint es daher zu sein, für die Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit von AGB, die die Vererbbarkeit eines Accounts ausschließen, nicht an die Rechtsnachfolge durch den Erben anzuknüpfen, sondern vielmehr danach zu fragen, ob die einseitig vorg...