I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Kinder der am 2.7.2013 verstorbenen Erblasserin. Der Beteiligte zu 5 ist der Sohn des Beteiligten zu 4.

Die Erblasserin und ihr Ehemann waren Eigentümer mehrerer Grundstücke, unter anderem eines Hofs im Sinne der Höfeordnung. Sie errichteten mehrere letztwillige Verfügungen und übertrugen noch zu Lebzeiten den Hof an den Beteiligten zu 4. Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Erblasserin am 18.12.2003 eine weitere Verfügung, die wie folgt lautet:

Zitat

"Nachtrag "

Zu meinen letztwilligen Ehegatten verfügung am 18.12.1975 vom 25.3.92 und vom 23.11.1997 ergänze ich, daß unser Sohn P. J. die Grünfläche Gemarkung M. Flur 3, Flurstück, das zu 2/5 in Gütergemeinschaft A. und P. W. zu 1/5 P.-J. W. gehört, erhalten soll. (Sollten unsere Töchter keine leiblichen Abkömmlinge haben, so sollen folgende Grundstücke aus dem Grundbesitz in W.-D. an unsere Töchter als Vorerben gehen

1) Grundstück Gemarkung Flur D. G., Flurstück Nr. ... Kulturart Acker Größe 3 ha 36 ar 24 m2

2) Grundstück Gemarkung Flur W. S. Flurstück Nr. ... Kulturart Acker Größe 2 ha 85 ar 27 m2

3) Grundstück Gemarkung Flur D. Do. Flurstück Nr. ... Kulturart Acker Größe 1 ha 85 ar 27 m2 Scheunenplan mit Scheune. Nacherbe soll unser Enkel J. werden.“

Der Beteiligte zu 4 wendet sich gegen die Erteilung eines Erbscheins, der auf Antrag der Beteiligten zu 1 sie und die Beteiligten zu 2 und 3 als Miterbinnen zu je 1/3 ausweisen soll. Er ist der Auffassung, er sei selbst Miterbe zu 1/4 geworden und hat seinerseits die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn und die Beteiligten zu 1 bis 3 als Miterben zu je 1/4 ausweist sowie einen Nacherbenvermerk bezüglich des Beteiligten zu 5 enthält. Insoweit steht zur Entscheidung, ob die Nacherbeneinsetzung des Beteiligten zu 5 durch die Erblasserin der Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins entgegensteht.

Das Nachlassgericht hat durch Beschluss die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 erforderlich sind, für festgestellt erachtet und die sofortige Wirkung des Beschlusses ausgesetzt sowie die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Zugleich hat das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 4 mitgeteilt, es beabsichtige, seinen Erbscheinsantrag aus den Gründen des Feststellungsbeschlusses zurückzuweisen.

Gegen den Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts hat der Beteiligte zu 4 Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4 mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er begehrt, den Beschluss des Nachlassgerichts dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen wird, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

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