Auf einen Blick

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf minderjährige Kinder regelmäßig ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Zudem ist häufig eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Da diese nicht mit ihrer Bekanntgabe, sondern erst mit ihrer Rechtskraft Wirkung entfaltet, bietet sich ein Rechtsmittelverzicht zur Beschleunigung der Übertragung auf den Minderjährigen an. Für die Entstehung der Steuer kommt es nach derzeit noch überwiegender Auffassung maßgeblich auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Vollzugs der Schenkung an, insofern erfolgt – anders als im Zivilrecht – keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. Etwaige Genehmigungen müssen deshalb eingeholt werden, bevor die neuen Regelungen des ErbStG in Kraft treten.

Autor: Von Dr. Rudolf Pauli , Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner der Deloitte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Tätigkeitsschwerpunkt Unternehmensnachfolge, München

ZErb 5/2016, S. 131 - 138

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