Die Pflicht, eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen, kann sich bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen insbesondere aus § 1643 Abs. 1 iVm § 1822 Nr. 3 und Nr. 10 BGB ergeben.
Nach § 1822 Nr. 3 BGB ist eine familiengerichtliche Genehmigung für Verträge zum entgeltlichen Erwerb eines Erwerbsgeschäfts sowie für Gesellschaftsverträge, die zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen werden, erforderlich.
aa) Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 Alt. 1 BGB
Aus § 1822 Nr. 3 Alt. 1 BGB (Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist) folgt keine Genehmigungspflicht. Zum einen steht nicht die Übertragung eines Erwerbsgeschäfts selbst im Raum, sondern nur der Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft, die ein solches Erwerbsgeschäft betreibt. Zum anderen handelt es sich bei einer Schenkung von Gesellschaftsanteilen gerade nicht um einen entgeltlichen Erwerb.
bb) Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 Alt. 3 BGB
Allerdings kann sich eine Genehmigungspflicht aus § 1822 Nr. 3 Alt. 3 BGB (Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird) ergeben. Zwar schließt der Minderjährige hier durch die Schenkung keinen Gesellschaftsvertrag, sondern einen Aufnahmevertrag ab. Der derivative Erwerb ist jedoch mit der originären Beteiligung an einer Gesellschaft funktionell vergleichbar, insbesondere, da der Minderjährige durch den Aufnahmevertrag auch unmittelbar an den bereits bestehenden Gesellschaftsvertrag gebunden wird. Für § 1822 Nr. 3 Alt. 3 BGB ist es schließlich auch ohne Belang, ob der Erwerb entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Maßgeblich ist vielmehr, ob die Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden sollen, ein Erwerbsgeschäft betreibt. Ein Erwerbsgeschäft umfasst jede regelmäßig ausgeübte, auf selbständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit, die mit dem Willen zur Gewinnerzielung ausgeübt wird und auf gewisse Dauer angelegt ist.
Bei Personenhandelsgesellschaften, also gewerblich tätigen OHG oder KG, handelt es sich schon aufgrund der gesetzlichen Definition der §§ 105, 161 HGB um Fälle eines Erwerbsgeschäfts iSd § 1822 Nr. 3 BGB. § 1822 Nr. 3 Alt. 3 BGB greift also ein, wenn einem Minderjährigen nur ein Kommanditanteil an einer KG übertragen werden soll. Daher bedarf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen in diesen Fällen einer familiengerichtlichen Genehmigung.