Wird einem Minderjährigen unentgeltlich eine Beteiligung an einer OHG oder ein Komplementäranteil an einer KG übertragen, so ist diese Schenkung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im oben genannten Sinne.[12] Der beschränkt Geschäftsfähige erwirbt insoweit ein Bündel von Rechten und Pflichten.[13] Insbesondere schließt die unbeschränkte und unbeschränkbare persönliche Haftung eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. §§ 128, 161 Abs. 2 HGB) die ledigliche rechtliche Vorteilhaftigkeit der Schenkung offenkundig aus. Möchten Eltern an ihre minderjährigen Kinder Gesellschaftsanteile übertragen, so ist in diesem Fall eine Bestellung eines Ergänzungspflegers unumgänglich.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen