Sofern die Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschaft über Angelegenheiten zu entscheiden haben, die über die laufenden Geschäfte hinausgehen und den Kernbereich berühren (beispielsweise Änderung der Satzung), ist für den minderjährigen Gesellschafter erneut ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Um dies zu verhindern, sollte nach § 1638 BGB von der Möglichkeit, die Eltern von der Vertretung des minderjährigen Kindes auszuschließen, Gebrauch gemacht werden. Stattdessen sollte die Person eines sog. Zuwendungspflegers (vgl. § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB) bereits in der Schenkungsurkunde bestimmt werden. Der Zuwendungspfleger ist dann für die Verwaltung des Gesellschaftsanteils solange zuständig, bis der Minderjährige volljährig wird.[72]

[72] Bettin in: Bamberger/Roth, BGB, § 1909 Rn 12.

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