Einführung
Vorbemerkung
Minderjährige bedürfen nur dann keiner gesonderten Vertretung, wenn sie an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, das für sie ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB). Grundsätzlich ist ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. Eine Grundstücksauflassung ist bei isolierter Betrachtungsweise nicht mit Rechtsnachteilen für den minderjährigen Erwerber verbunden, da diese gem. den §§ 107, 108 Abs. 1 BGB als abstraktes Rechtsgeschäft eine Genehmigung des dinglichen Vertrags durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht erforderlich machen. Eine Beeinträchtigung des sonstigen Vermögens, die als Rechtsnachteil angesehen werden müsste, wäre ihrem Umfang nach auf den noch vorhandenen Wert der rechtsgrundlosen Leistung beschränkt. Ein rechtlicher Nachteil wäre auch nicht darin zu sehen, wenn das geschenkte Grundstück mit einer Grundschuld belastet wäre und gleichzeitig ein Nießbrauch und eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Schenkers in das Grundbuch eingetragen werden sollte.
Ein ausschließlich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft wird nur bei Schenkung eines nicht vermieteten Grundstücks vorliegen. Schon eine vermietete Eigentumswohnung ist mit Pflichten verbunden, da es insoweit auf eine wirtschaftliche Betrachtung nicht ankommt. Umso mehr sind bei der Schenkung von Unternehmensanteilen Fragen der Vertretungsbefugnis sowie eines familiengerichtlichen Genehmigungserfordernisses zu berücksichtigen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 das ErbStG für teilweise verfassungswidrig, aber noch (zunächst) bis zum 30.6.2016 für anwendbar erklärt. Aktuell werden daher Übertragungen von Betriebsvermögen in letzter Minute noch vorgenommen werden, um die aktuelle schenkungsteuerschonende Rechtslage zu nutzen. Vor allem Übertragungen von Unternehmensanteilen an Minderjährige dürften zunehmend in den Fokus rücken. Die Rechtslage bei der Übertragung von Unternehmensanteilen an Minderjährige ist sowohl hinsichtlich des Verfahrens wie materiell-rechtlich alles andere als übersichtlich. Der Beitrag soll Klarheit schaffen.
I. Personenhandelsgesellschaften
Im Folgenden wird zunächst unterschieden zwischen der erstmaligen Schenkung von Personengesellschaftsanteilen im Rahmen der Gründung oder des Beitritts und deren laufender Verwaltung.
1. Gründung bzw. Eintritt in bestehende Personengesellschaften
Bei der Beteiligung beschränkt Geschäftsfähiger (d. h. Minderjähriger, die das siebente Lebensjahr bereits vollendet haben, § 106 BGB) an Personengesellschaften ist die Frage der Vertretungsbefugnis der Kinder durch die Eltern zu prüfen, wenn die Eltern gemeinsam oder nur ein Elternteil an der Gesellschaft beteiligt ist oder diese mitgründet.
Das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung (§ 1643 Abs. 1 BGB iVm §§ 1821, 1822 BGB) sowie eine etwaig notwendige Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1629 Abs. 2 iVm §§ 1795, 181 BGB) sind zu beachten. Aufgrund des unterschiedlichen Zwecks und der differierenden Tatbestandsvoraussetzungen der Regelungen ist in allen Gestaltungsfällen streng zwischen beiden Problemkreisen zu trennen. Während die familiengerichtliche Genehmigung zur Wahrung der Vermögensinteressen des Kindes die Vertretungsmacht der Eltern einschränkt, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers aufgrund des Verbots des Selbstkontrahierens und der damit verbunden Gefahr eines Interessenkonflikts bei Handlungen einer Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts.
a) Bestellung Ergänzungspfleger (§§ 181, 1629 Abs. 2, 1795 BGB)
aa) Grundsatz
Grundsätzlich vertreten beide Elternteile das minderjährige Kind gemeinsam im Sinne einer Gesamtvertretungsbefugnis (§§ 1626, 1629 BGB). Sind beide Elternteile nicht miteinander verheiratet und haben sie auch keine Sorgeerklärung abgegeben, so vertritt die Mutter das minderjährige Kind alleine (§ 1626 a Abs. 3 BGB).
bb) Einschränkung durch § 181 BGB
Sind die gesetzlichen Vertreter selbst an der Gesellschaft beteiligt bzw. nehmen diese am Gründungsvorgang teil, führt das Verbot des Selbstkontrahierens nach den §§ 181, 1629 Abs. 2, 1795 BGB zu einem Vertretungsausschluss.
cc) Ausnahme von § 181 BGB durch § 107 BGB (lediglich rechtlicher Vorteil)
Das Verbot des Selbstkontrahierens wird jedoch teleologisch reduziert, soweit der Vertretene (hier: minderjähriges, beschränkt geschäftsfähiges Kind) durch das Geschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass schon eine abstrakte Gefährdung des Minderjährigen ausgeschlossen ist.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wird nach überwiegender Auffassung g...