Leitsatz
Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis zu decken, so kann der Erbe die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern. Er ist gemäß § 2314 Abs. 2 BGB nicht dazu verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis auf eigene Kosten in Auftrag zu geben.
LG Amberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 12 O 297/15
Sachverhalt
Der Kläger begehrt Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 4.4.2012 verstorbenen (...). Am 4.4.2012 verstarb mit letztem Wohnsitz in Niedermurach Herr (...), geb. 21.1.1927. Der Kläger ist Sohn des Erblassers. Bei der Beklagten handelt es sich um die zweite Ehefrau des Erblassers. Der Erblasser hat ein handschriftliches Testament vom 13.7.2003 hinterlassen und die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt. Die Beklagte hat die Erbschaft angenommen. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 18.12.2014 wurde die Beklagte aufgefordert, Auskunft zum Bestand des Nachlasses zu erteilen. Daraufhin wurden Angaben zum Bestand des Nachlasses gemacht. Durch den Beklagtenvertreter wurde ein eigenes "Nachlassverzeichnis nach (...), verstorben am 4. April 2012" mit Wertangaben abgegeben. Die Beklagte wurde über den Beklagtenvertreter mit Schreiben des Klägervertreters vom 23.1.2015 sodann aufgefordert, Auskunft zum Bestand des Nachlasses zu erteilen durch Vorlage eines von einem Notar im Beisein des Klägers aufgenommenen Verzeichnisses. Ein notariell aufgenommenes Nachlassverzeichnis liegt nicht vor. Der Nachlass ist notleidend. Die Passiva (10.186,98 EUR) übersteigen die Aktiva (3.659,00 EUR).
Der Kläger trägt vor, er gehe davon aus, dass ihm im Ergebnis ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von wenigstens 7.500,00 EUR zustehe. Er behauptet, der Erblasser habe ein Hausgrundstück gehabt, das auf Umwegen – mutmaßlich unentgeltlich – bei der Beklagten in deren Eigentum gelangt sei.
Der Kläger beantragte mit Klageschriftsatz vom 24.3.2015 zunächst: (...)
Der Kläger beantragte zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses (Aktiva und Passiva) des am 4.4.2012 mit letztem Wohnsitz in Niedermurach verstorbenen (...), geboren am 21.1.1927, zum Zeitpunkt des Erbfalls, und zwar insbesondere auch über (...) und zwar durch Vorlage eines von einem Notar – im Beisein des Klägers – aufgenommenen, systematischen Verzeichnisses nebst Belegen, insbesondere Kontenblätter, Sparbücher, Einkommenssteuererklärung, Einkommenssteuerbescheide, Erbschaftssteueranzeigen, Bescheide über die einheitlich und gesonderte Feststellung eines Gewinns, soweit diese für eine sachgerechte Prüfung erforderlich sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Wert der Nachlassgegenstände zum Zeitpunkt des Todes sowie der ergänzungs- und/oder ausgleichspflichtigen Zuwendungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Zuwendung zu ermitteln.
Hilfsweise wird beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, auf Kosten des Klägers Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses (Aktiva und Passiva) des am 4.4.2012 mit leztem Wohnsitz in Niedermurach, verstorbenen (...), geboren am 21.2.1927, zum Zeitpunkt des Erbfalls, und zwar insbesondere auch über (...) und zwar durch Vorlage eines von einem Notar – im Beisein des Klägers – aufgenommenen, systematischen Verzeichnisses nebst Belegen, insbesondere Kontenblätter, Sparbücher, Einkommenssteuererklärung, Einkommenssteuerbescheide, Erbschaftssteueranzeigen, Bescheide über die einheitlich und gesonderte Feststellung eines Gewinns, soweit diese für eine sachgerechte Prüfung erforderlich sind.
Die Beklagte meint, sie sei aufgrund der Dürftigkeit des Nachlasses im Sinne von § 1990 Abs. 1 BGB berechtigt, den Anspruch auf ein amtliches Nachlassverzeichnis zu verweigern. Gegen den Hilfsantrag werde der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sowie der Einwand der Verwirkung erhoben. (...)
Aus den Gründen
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch duch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte durfte aufgrund der Dürftigkeit des Nachlasses die Einholung eines kostenpflichtigen notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB analog verweigern.
Deckt ein Nachlass nicht einmal die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis, so kann der pflichtteilsberechtigte Nichterbe die Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht verlangen (OLG Schleswig, Beschl. v. 30.7.2010 – 3 W 48/10; Palandt/Edenhofer, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2314 Rn 18). § 1990 Abs. 1 a BGB regelt den Fall, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse fehlt und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht tunlich ist, oder dass aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt worden ist.
Die Regelung kann auf den Fall, dass bei notleidendem Nachlass ein notarielles Nachlassverzeichnis ge...