Leitsatz
Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann gegeben sein, wenn das Motiv der Zuwendung durch einen der Elternteile die Festigung der Beziehung zu dem erwachsenen Kind ist, beispielsweise zum Zweck der Verhinderung des Wegzugs des Kindes, bzw. wenn ein Elternteil ein Kind an sich binden will. Eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers kann entfallen, wenn der erbvertraglich Bedachte bereits ein hohes Lebensalter erreicht hat, sodass eine tatsächliche Beeinträchtigung unwahrscheinlich wird. Ein späteres Testament, mit dem der Beschenkte vergeblich zum Alleinerben eingesetzt wurde, deutet auf die Beinträchtigungsabsicht hin.
LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2016 – 1 O 410/15
Sachverhalt
Am 24.12.2014 verstarb die Ehefrau des Klägers, Frau Dr. D (nachfolgend Erblasserin genannt), mit der der Kläger bis zum Todestag über 60 Jahre in Zugewinngemeinschaft verheiratet war, in der Ehewohnung in ... Der Beklagte ist eines von vier Kindern des Klägers und der Erblasserin.
Am 24.3.1992 schlossen der Kläger und die Erblasserin einen Erbvertrag, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Überlebenden der beiden Ehegatten einsetzten. Am 5.6.2008 erstellte die Erblasserin ein eigenes Testament, worin es heißt:
Zitat
"Mein letzter Wille, alle meine persönlichen Sachen wie Schmuck, Möbel, meine Wohnung F-Pfad 99 a in ..., sowie mein Barvermögen und Anlagevermögen bekommt mein Sohn S,.."
Am 6.5.2011 errichtete die Erblasserin ein weiteres Testament worin es heißt:
Zitat
"ich setze meinen Sohn, Herrn S, geboren am ... 1970 als Alleinerben ein...".
Der Erbvertrag und die beiden vorbezeichneten Testamente wurden auf den Tod der Erblasserin am 24.12.2014 vom Nachlassgericht ... unter Aktenzeichen ... am 12.2.2015 eröffnet. Dem Kläger wurde nachfolgend vom Amtsgericht ... ein Erbschein erteilt, wonach er Alleinerbe der Erblasserin geworden ist. Mit Anwaltsschreiben vom 16.3.2015 machte der Beklagte auch einen Pflichtteilsanspruch geltend.
Der Kläger und die Erblasserin waren zu je 1/2-Anteil Eigentümer des Einfamilienhauses in ..., in dem der Kläger weiterhin wohnt, und hälftige Eigentümer des Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen, F-Pfad 99 a in ...
Der Beklagte schloss am 28.6.2006 mit der Erblasserin einen Mietvertrag über die Wohnung im ersten OG links, F-Pfad 99 a in ..., ab. Über vorbezeichnete Immobilie schlossen die Erblasserin und der Beklagte folgenden notariellen Vertrag vom 21.2.2013:
Zitat
"Unbedingte und gemischte Schenkung mit aufgeschobener Erfüllung"
"Wir schließen folgenden "
Gemischten Schenkunksvertrag:
…
II. Unbedingte Schenkung
Der Veräußerer schenkt hiermit unbedingt, d.h. insbesondere ohne die Bedingung, dass der Erwerber den Veräußerer überlebt, dem dies annehmenden Erwerber den vorgenannten Grundbesitz (1/2 Anteil) zu Alleineigentum. Ausgieichpflichten bestehen nicht.
III. Gegenleistungen
Gegenleistungen hat der Erwerber nicht zu erbringen, soweit sich aus Folgendem nichts anderes ergibt. So ist der übertragene Grundbesitz Gegenleistung, Belohnung und Anerkennung für die nachfolgenden Tätigkeiten des Erwerbers zugunsten des Veräußerers. Zu der Erbringung verpflichtet sich der Erwerber hiermit auch für die Zukunft.
Die Übertragung erfolgt zur Absicherung im Alter des Veräußerers und zur Abgeltung der Hilfe des Erwerbers dem Veräußerer gegenüber. Der Erwerber ist das einzige Kind von vier Kindern des Veräußerers, das sich beständig und zuverlässig um den Veräußerer kümmert und ihn unterstützt; er hat sich auch auf die Unterstützung besonders beruflich eingestellt und auf eine berufliche "Karriere" verzichtet. Eine Unterstützung kann der Veräußerer auch nicht von seinem Ehegatten verlangen, da beide zwar verheiratet sind, aber getrennte Wege gehen, obwohl der Veräußerer jede Woche einige Tage im gemeinsamen Haus und Haushalt in ... mit dem Ehegatten, Herrn D, wohnt. Daneben hat der Veräußerer auch eine eigene Wohnung in der Immobilie F-Pfad 99 a in Neuss; dort wohnt der Veräußerer die anderen Tagein der Woche.
Durch folgende Tätigkeiten hilft der Erwerber dem Veräußerer:
(...)
Diese Hilfestellungen sind für die Pflege und Versorgung im Alter des Veräußerers erforderlich, der seit Jahren auf fremde Hilfe angewiesen ist. Durch diesen Übergabevertrag wird auch die emotionale Bindung des Erwerbers an den Veräußerer bezweckt. Dieser wollte eine Sicherheit zur Entlohnung seiner Hilfeleistungen, da er hierfür lebzeitig nicht entlohnt wurde und wird. Zur Sicherstellung der weiteren Unterstützung des Veräußerers durch den Erwerber wird hierdurch dem Erwerber ein finanzieller Ausgleich geschaffen und gesichert.
IV. Weitere Vereinbarungen
Weiter wird für den Vollzug der Schenkung Folgendes vereinbart;
1. Der Erwerber hat etwaige auf dem Grundbesitz zur Zeit des Vollzuges/der Erfüllung der Schenkung aufruhende dingliche Rechte nebst den ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zur Entlastung der Erben zu übernehmen.
(...)
V. Widerrufsrecht
1. Der Veräußerer behält sich das Recht vor, die unbedingt abgegebene Sche...