Die zulässige Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte sei den Klägern gegenüber zur Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere sowie zur Erstattung des Wertes der von ihm veräußerten Wertpapiere aus dem Depot verpflichtet, da er diese ohne Rechtsgrund erlangt habe und sie somit Bestandteil des Nachlasses geblieben seien. Er könne seine Berufung nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Testament der Erblasserin nicht als Widerruf des Schenkungsangebots auszulegen sei und die Erblasserin nicht zielgerichtet dafür Sorge getragen habe, dass der Beklagte von diesem Widerruf Kenntnis nehme.
Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der geltend gemachten Herausgabeansprüche an sein Urteil auf der ersten Stufe der Stufenklage gebunden gesehen, mit dem der Beklagte zur Erteilung der von den Klägern begehrten Auskunft über den Bestand und Verbleib des bei der Streithelferin geführten Depots verurteilt worden ist. Danach sei ein wirksamer Schenkungsvertrag nicht zustande gekommen, da die Erblasserin mit dem Testament vom 19.4.2007 ihr Schenkungsangebot widerrufen habe und der Beklagte dieses im Zeitpunkt der Benachrichtigung durch die Streithelferin nicht mehr habe annehmen können. Der Inhalt des Wertpapierdepots sei damit in den Nachlass der Erblasserin gefallen. Die sich aus der vom Beklagten erteilten Auskunft nunmehr ergebende Klageforderung sei rechtlich wie der Auskunftsanspruch zu beurteilen. Werde gegen ein nach Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht ergangenes Urteil der Vorinstanz erneut Berufung eingelegt, sei das Berufungsgericht grundsätzlich an die seinem ersten Berufungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden. Eine Bindung sei nur dann zu verneinen, wenn sich in der Tatsacheninstanz ein neuer Sachverhalt ergebe, auf den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zutreffe. Daran fehle es.
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insofern nicht stand, als das Berufungsgericht angenommen hat, es sei bei der Beurteilung, ob die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere und auf Erstattung des Wertes der in der Zwischenzeit veräußerten Wertpapiere haben, an seine Entscheidung auf der ersten Stufe der Stufenklage gebunden.
1. Zwar trifft es zu, dass ein Berufungsgericht, das ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, an seine der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch selbst gebunden ist. § 563 Abs. 2 ZPO, der die Bindungswirkung eines Revisionsurteils regelt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sinngemäß auch für den Fall, dass ein Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverweist (BGH, Urteil vom 23.6.1992 – XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831).
2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass diese Bindungswirkung auch im Verhältnis zwischen der Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage und der Entscheidung über den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwächst die Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage nicht in Rechtskraft und entfaltet auch keine Bindungswirkung für den Grund des auf der dritten Stufe verfolgten Herausgabe- oder Zahlungsanspruchs (BGH, Urt. v. 16.6.2010 – VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn 24; Beschl. v. 15.2.2000 – X ZR 127/99, NJW 2000, 1724, 1725; Urt. v. 26.4.1989 – IV b ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urt. v. 14.11.1984 – VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862).
III. Die Revision bleibt gleichwohl ohne Erfolg, da das Urteil sich aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt, § 561 ZPO. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe und Erstattung des Wertes der aus dem von der Streithelferin verwalteten Wertpapierdepot der Erblasserin stammenden Wertpapiere zu, da ein Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nicht zustande gekommen ist und somit im Verhältnis zu den Klägern kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von der Streithelferin dem Beklagten übertragenen Vermögensgegenstände besteht.
1. Bei der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Streithelferin der Beklagten vom 13. September 1976 handelt es sich um eine Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Deckungsverhältnis des Verfügenden zum Versprechenden einerseits, das die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch des Begünstigten gegenüber dem Versprechenden regelt, und dem Valutaverhältnis zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten andererseits, nach dem sich bestimmt, ob der Begünstigte die Zuwendung im Verhältnis zu den Erben des Verfügenden behalten darf. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (BGH, Urt. v. 26.6.2013 –...