Leitsatz
1. Der Anteil an einer deutschen Erbengemeinschaft als Gesamthandsanteil ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren und entsprechend international privatrechtlich anzuknüpfen.
2. Ein "Last Will and Testament" nach dem Recht des US-Staates Colorado, mit dem ein Erblasser sein Vermögen in einen "Marital Trust" und einen "Family Trust" einbringt ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die bestimmten "Beneficaries" als Erben anzusehen sind und nicht der "Trustee" und "Personal Representative".
3. Der nach § 2356 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB erforderliche Nachweis der Richtigkeit von Angaben ist nicht zwingend auf die Vorlage öffentlicher Urkunden beschränkt, vielmehr können auch andere Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung von Beweispersonen ausreichend sein. Auch ein staatliches Online-Authentifizierungsverfahren kann im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung herangezogen werden.
KG Berlin, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 W 557/11
Sachverhalt
Am 2… 2... 20… verstarb Frau S… C. K…, geboren am 2… 0… 19… als S… C…, an ihrem letzten Wohnsitz in L…, C…, U… . Frau K… besaß zum Zeitpunkt ihres Todes die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Sie hinterließ ihren Ehemann, Herrn K… F… E… K…, den Antragsteller und Beschwerdeführer, sowie die drei Kinder R… S… P…, geb. K…, H… E… D…, geb. K… und K… D… K… .
Die Erblasserin hat eine in C… errichtete und auf den 20.6.1997 datierte Verfügung von Todes wegen ("Last Will and Testament") hinterlassen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Zur letztwilligen Verfügung gehören u. a. die Errichtung eines "Marital Trust" und eines "Family Trust". Der Antragsteller wird als "Personal Representative" und "Trustee" bestellt.
Der in Deutschland belegene Nachlass besteht aus einem Anteil an dem Grundstück W… 1…, B… -M…, Grundbuchblatt 2… des Amtsgerichts T… -K… . Im Grundbuch ist die Erblasserin neben anderen als Miteigentümerin der Erbengemeinschaft eingetragen. Der Anteil der Erblasserin soll 0,0625 % betragen. Das Grundstück soll veräußert werden.
Der Antragsteller hat bei dem Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in D…, C… /U…, einen Antrag auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins für den beweglichen Nachlass in der Bundesrepublik Deutschland gestellt, der ihn in Anwendung des Erbrechts des US-Bundesstaates C… als Alleinerben ausweist.
Das Amtsgericht hat den Erbscheinantrag durch Beschluss vom 14.7.2011 mangels Vorlage geeigneter öffentlicher Urkunden zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 25.8.2011, der das Amtsgericht durch Beschluss 31.8.2011 nicht abgeholfen hat. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller Hilfsanträge gestellt, wegen deren Inhalt auf den Schriftsatz vom 25.8.2011 (Bl 138/139 dA) verwiesen wird.
Der Senat hat unter dem 6.12.2011 einen Hinweisbeschluss erlassen, zu dem der Antragsteller sich geäußert hat.
Aus den Gründen
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist gemäß den §§ 63, 64 FamFG eingelegt worden, mithin zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der erstinstanzliche Richter hat im Ergebnis zu Recht die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins abgelehnt, der den Antragsteller als Alleinerben ausweist.
Die Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts ist durch den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand und den beim Beschwerdegericht angefallenen Gegenstand beschränkt. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (BGH, FGPrax 2011, 78). Soweit der Antragsteller daher im Beschwerdeverfahren Hilfsanträge gestellt hat, sind diese mangels erstinstanzlicher Entscheidung dem Beschwerdegericht nicht angefallen.
Dem Antragsteller kann ein gegenständlich beschränkter Erbschein entsprechend § 2369 Abs.1 BGB für das im Inland befindliche bewegliche Vermögen, der ihn als Alleinerben ausweist, nicht erteilt werden.
1. Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Da der Erblasser die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten besaß, verweist Art. 25 Abs. 1 EGBGB also auf US-amerikanisches Recht. Bei dieser Verweisung handelt es sich nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB um eine Kollisionsnormverweisung, sodass einer Rück- oder Weiterverweisung durch das amerikanische IPR Folge zu leisten ist. Bei der Prüfung einer Rück- oder Weiterverweisung durch das amerikanische Internationale Privatrecht ist zu beachten, dass es sich bei den Vereinigten Staaten von Amerika um einen Mehrrechtsstaat handelt, in dem weder ein einheitliches materielles noch ein einheitliches internationales Erbrecht gilt; vielmehr besitzt jeder Einzelstaat sein eigenes partikuläres IPR. Welches Recht in einem solchen Fall zur Anwendung kommt, ist in Art. 4 Abs. 3 EGBGB geregelt. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EG...