Bereits in seinen ersten Zeilen der Begründung macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass ein Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Vielmehr könne er diesen Nachweis auch in anderer Form erbringen, denn eine solche Pflicht sei vom Gesetzgeber überhaupt nicht gewollt und führe nicht nur zu einer unerträglichen Belästigung des Erben, sondern auch zu unnützen Kosten und zur Verzögerung der Nachlassregulierung. Aus den §§ 2366, 2367 BGB würde nichts anderes folgen.
Interessant ist, wie das Gericht die einzelnen Rechtfertigungen für die Klausel durch die Bank entkräftete. So habe der Gesetzgeber durchaus das Spannungsfeld, in dem die Banken sich befinden, erkannt, nämlich etwaige Schadensersatzansprüche bei unberechtigter Forderung eines Erbscheins auf der einen Seite und Bestehen der Leistungspflicht bei fahrlässiger Akzeptanz von bestimmten Urkunden auf der anderen. Wichtig ist auch der Verweis auf § 35 Abs. 1 S. 2 2. HS GBO, wonach ein Grundbuchamt nur dann einen Erbschein fordern dürfe, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben. Dem liege zugrunde, dass beim öffentlichen Testament (im Unterschied zum handschriftlichen Testament) vor der Beurkundung vom Notar die Identität und die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festgestellt und dessen letzter Wille erforscht und dieser klar, unzweideutig wiedergegeben wird, was zu einem gesteigerten Beweiswert führt.
Der Bundesgerichtshof erklärt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem OLG Hamm, es würde keine Regelung existieren, wonach der Nachlassschuldner berechtigt wäre, seine Leistung auch ohne vertragliche Vereinbarung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Keinesfalls dürfe durch AGB der Bank die Entscheidung, wann die Berechtigung des Erben klärungsbedürftig ist, allein überlassen bleiben. Zwar ist in der Entscheidung dargelegt worden, dass die AGB-Klausel im Verkehr mit Verbrauchern nicht zulässig ist. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist jedoch auch bei Verträgen mit Unternehmern § 307 BGB anwendbar, wobei allerdings die den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind. Demzufolge müsste die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für Geschäftskonten und nicht nur für Privatkonten gelten.