Am 15. Januar 2014 verstarb X. Sie war geschieden. Aus der Ehe ist die Antragstellerin hervorgegangen. Diese Umstände sind urkundlich belegt (Bl 3 – 6 dA).
Die Antragstellerin hat mit Faxschreiben vom 20. Januar 2014 (Bl 1 dA) die Erteilung eines Erbscheins für sich als Alleinerbin beantragt. Sie hat erklärt, dass sie das einzige Kind der Erblasserin sei und dass andere Personen, durch die sie von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihr Erbteil gemindert werde, nicht vorhanden seien. Die Erblasserin habe keine weiteren Verfügungen von Todes wegen hinterlassen, sie nehme die Erbschaft an und ein Rechtsstreit über das Erbrecht sei nicht anhängig. Die Erblasserin habe zwei volljährige Enkelkinder, die ggf. auf einen Erbanspruch verzichteten. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr die Versicherung an Eides statt im Hinblick auf diese Erklärungen zu erlassen. Den Hinweisen der Rechtspflegerin, dass es einer eidesstattlichen Versicherung bedürfe, hat sie entgegengehalten, dass der Sachverhalt einfach gelagert sei und ihr deshalb eine eidesstattliche Versicherung erlassen werden könne.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2014 (Bl 21 dA) hat das Nachlassgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass ein Erlass der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht komme, weil die im Erbscheinsantrag getätigten Angaben ohne eine solche nicht hinreichend nachgewiesen seien. Es hat außerdem die Erklärung, dass es Enkelkinder gebe und dass keine weiteren Verfügungen von Todes wegen vorhanden seien, für nicht hinreichend eindeutig gehalten. Selbst wenn ein einfach gelagerter Sachverhalt vorläge, was allerdings nicht der Fall sei, so sei doch entscheidend, dass durch eine eidesstattliche Versicherung die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der getätigten Angaben erhöht werde. Bislang bestünden an der Richtigkeit aus den genannten Gründen Zweifel.
Die Beschwerdeführerin hat (...) Rechtsmittel eingelegt. Sie meint weiterhin, dass es keiner eidesstattlichen Versicherung bedürfe.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und im Nichtabhilfebeschluss vom 4. März 2014 ausgeführt, dass die glaubhaft zu machenden entscheidungserheblichen negativen Tatsachen – das Fehlen weiterer erbberechtigter Personen und einer Verfügung von Todes wegen sowie die fehlende Anhängigkeit eines Rechtsstreits – nur durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht werden könnten.