Leitsatz
Liegt eine letztwillige Verfügung vor, ist ein vom Rechtspfleger gefasster Feststellungsbeschluss im Sinne des § 352 FamFG im Beschwerdeverfahren auch dann aufzuheben, wenn aufgrund Wegfalls sämtlicher gewillkürter Erben die gesetzliche Erbfolge eingreift, sofern nicht eine Übertragung durch den Nachlassrichter stattgefunden hat. Eine Ausschlagungserklärung, die in einer fremden Sprache ohne Übersetzung in die deutsche Sprache bei dem Nachlassgericht eingereicht wird, ist nicht geeignet, die Ausschlagungsfrist zu wahren.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 2 Wx 25/14
Sachverhalt
Das letzte Testament des Erblassers datiert vom 2.9.1969. Darin hat der Erblasser unter Aufhebung aller vorangegangenen letztwilligen Verfügungen zu seinen Erben zu gleichen Teilen Frau Sch. und seinen Sohn S. eingesetzt. Weiterhin heißt es in dem Testament: "Ersatzerbe für Frau Sch. soll mein Sohn S., Ersatzerbin für meinen Sohn S. soll Frau Ruth Sch. sein".
Laut einer vom Nachlassgericht eingeholten Auskunft der Stadt Troisdorf vom 13.6.2007 ist Frau Sch. am 25.2.1972 verstorben. Der Sohn des Erblassers aus erster Ehe, Herr Sp., hatte nach seinen Angaben durch ein ihm am 30.9.2006 zugegangenes Schreiben des Nachlassgerichts vom 19.9.2006 erfahren, dass er durch das Testament vom 2.9.1969 zum Miterben nach seinem Vater berufen war. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 5.10.2006, eingegangen beim Nachlassgericht am 12.10.2006, erklärte der Sohn des Erblassers die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen – auch als gesetzlicher Erbe –. In derselben Urkunde erklärten der Sohn des Erblassers und Frau Sp. als gesetzliche Vertreter die Erbschaft aus allen Berufungsgründen auch für ihre minderjährigen Kinder auszuschlagen.
Der am 14.5.1971 geborene nicht eheliche Sohn des Erblassers, B., ist im Jahre 1973 von einem Ehepaar adoptiert worden.
Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um die Witwe des Erblassers; die Ehe war am 19.7.2005 geschlossen worden.
Der Erblasser war durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 17.5.1988 (13 O 39/88) verurteilt worden, an den Beteiligten zu 1) und Frau Rechtsanwältin M. 16.400,– DM nebst 8 % Zinsen von 11.400,– DM seit dem 22.8.1986 und von weiteren 5000,– DM seit dem 20.3.1988 zu zahlen; auf der Grundlage des Urteils sind Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen den Erblassers ergangen.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 27.12.2010 bei dem Nachlassgericht beantragt, gemäß § 792 ZPO einen Erbschein zu erteilen. Er hat ausgeführt, die Ehefrau des Erblassers sei dessen Alleinerbin.
Zu dem Antrag hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 27.7.2012 angehört. Dieses Schreiben ist der Beteiligten zu 2) am 27.9.2012 durch Vermittlung des zuständigen Gerichts in Polen übergeben worden. Mit einem am 23.10.2012 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat die Beteiligte zu 2) eine von einem polnischen Notar in polnischer Sprache errichtete Urkunde eingereicht (Bl 114 ff). In einem Hinweisschreiben vom 4.12.2012 hat das Nachlassgericht die Beteiligte zu 2) aufgefordert, umgehend Übersetzungen der Schriftstücke einzureichen, anderenfalls sie bei der Entscheidung keine Beachtung finden könnten.
Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat mit Beschluss vom 3.5.2013 die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1) erforderlich seien, für festgestellt erachtet, die sofortige Wirkung des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist ausgeführt, dass der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben sei, weil der Gegenstandswert 600,– EUR nicht übersteige.
Gegen den Beschluss, der ihr am 23.10.2013 zugestellt worden ist, hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 6.11.2013, das bei dem Amtsgericht am 20.11.2013 eingegangen ist, "Erinnerung" eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Erbschaft durch Erklärung vom 12.10.2012 vor einem polnischen Notar ausgeschlagen zu haben; beigefügt war eine Abschrift der am 23.10.2012 bei dem Amtsgericht eingereichten Urkunde des polnischen Notars nebst deutscher Übersetzung. Die Rechtspflegerin hat der "Erinnerung" durch Beschluss vom 27.12.2013, erlassen am 2.1.2014, nicht abgeholfen und die Sache der Richterin des Nachlassgerichts vorgelegt. Nachdem die Richterin in einem Vermerk die Auffassung geäußert hatte, dass die Beschwer der Beteiligten zu 2) der vom Beteiligten zu 1) geltend gemachten Forderung entspreche, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts entschieden, der als Beschwerde zu wertenden Erinnerung nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Aus den Gründen
Das entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. (...) Die damit zulässige Beschwerde hat vorl...