Die gemäß den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2. führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zur Recht ist das Amtsgericht in der angefochtenen sowie in seiner Nichtabhilfeentscheidung davon ausgegangen, dass der von einem Betreuer des Ausschlagenden gegenüber dem Nachlassgericht zu erbringende Nachweis der betreuungsgerichtlichen Genehmigung – sofern sie nicht bereits der fristgerechten Ausschlagungserklärung beigefügt ist – innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden muss. An einem solchen fristgerechten Nachweis fehlt es hier. Das Amtsgericht hat daher in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Tatsachen zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins für festgestellt erachtet. Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Die Form der Ausschlagung ist in § 1945 Abs. 1 BGB geregelt. Diesen Erfordernissen ist von der Betreuerin Genüge getan. Der ihr u. a. übertragene Aufgabenkreis der Vermögenssorge erfasst auch die Ausschlagung der Erbschaft vom Vater des von ihr betreuten Beteiligten zu 2.
2. Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB ist jedoch vom Beteiligten zu 2. bzw. seiner Betreuerin nicht gewahrt worden.
a) Die Frist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Das war hier am 2.5.2013, da bei einer bestehenden Betreuung für den Fristbeginn die Kenntnis des Betreuers maßgebend ist (vgl. hierzu Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 1944 Rn 6).
Am 30.5.2013 ist die Ausschlagungserklärung von der Betreuerin zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neukölln abgegeben worden. Allerdings war diese Erklärung wegen der noch ausstehenden betreuungsrechtlichen Genehmigung gemäß den §§ 1822 Nr. 2, 1831 Satz 1, 1908 i Abs. 1 BGB unwirksam. Die Unwirksamkeit wurde auch nicht dadurch geheilt, dass die unter dem 4.9.2013 erteilte – seit dem 26.9.2013 rechtskräftige – betreuungsrechtliche Genehmigung innerhalb der regulären Ausschlagungsfrist entsprechend § 1945 Abs. 3 Satz 2 BGB beim Nachlassgericht eingereicht worden wäre (vgl. hierzu Palandt/Weidlich, aaO, § 1945 Rn 6; BayObLG, Rechtspfleger 1983, 482). Denn sie ist dort erst nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist (am 21.10.2013) am 24.10.2013 eingegangen. Die Ausschlagungserklärung des Beteiligen zu 1. ist damit verfristet.
Der Senat teilt zunächst die Auffassung der Rechtspflegerin zur Frage der Hemmung der Erbausschlagungsfrist. § 1944 Abs. 2 Satz 3 BGB verweist auf § 206 BGB. Danach ist die Verjährung gehemmt, solange eine Rechtsverfolgung an höherer Gewalt scheitert. Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten (vgl. hierzu BayObLG, FamRZ 1998, 642). Das ist bei einer genehmigungsbedürftigen Ausschlagung der Fall, wenn die Genehmigung – wie hier mit dem am 3.6.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 27.5.2013 – rechtzeitig beantragt wurde, sich ihre Erteilung indes verzögert (vgl. hierzu Palandt/Weidlich, aaO, § 1945 Rn 6). Denn die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens liegt nicht in der Hand des Antragstellers. Die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung am 30.5.2013 bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung am 4.10.2013 verstrichen ist, bleibt gemäß § 209 BGB bei der Berechnung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB außer Betracht (vgl. hierzu Saarländisches OLG, Rpfleger 2011, 607). Auch der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht – hier der 30.5.2013 – gehört bereits zur Hemmungszeit (vgl. hierzu BGH, NJW 1998, 1058). Die Frist läuft nach dem Ende der Hemmung vom Beginn des nächsten Tages (0:00 Uhr) weiter (vgl. hierzu BGHZ 1986, 103).
Die hier am 3.5.2013 in Gang gesetzte (§§ 1944 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB) und vom 30.5. bis zum 4.10.2013 gehemmte Sechswochen-Frist lief also am 5.10.2013 weiter. Sie endete gemäß § 193 BGB nicht am 19.10.2013, sondern erst am Montag, den 21.10.2013. Hiervon ausgehend war die Ausschlagungsfrist im Zeitpunkt des Eingangs der betreuungsrechtlichen Genehmigung beim Nachlassgericht am 24.10.2013 bereits abgelaufen.
b) Entgegen der Auffassung der Betreuerin des Beteiligten zu 2. ist für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer zur Zeit ihrer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch nicht betreuungsrechtlich genehmigten Erbausschlagungserklärung nicht entscheidend darauf abzustellen, dass die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist erteilt bzw. gemäß den §§ 1828, 1908 i Abs. 1 BGB gegenüber dem Betreuer erklärt wird. Vielmehr ist zu verlangen, dass die betreuungsrechtliche Genehmigung und deren Bekanntmachung gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB nachgewiesen wird (vgl. für die Erbausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter RGZ 118, 145 f...