Der Beteiligte zu 2. wendet sich gegen die Feststellung der Tatsachen, die zur Erteilung eines von der Beteiligten zu 1. beim Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) beantragten Erbscheins erforderlich sind.
Am 14.3.2013 verstarb in G… der Erblasser M… S… Zum Todeszeitpunkt war er geschieden. Der Erblasser hatte vier Kinder, zu denen die Beteiligten zu 1. und 2. gehören. Von den beiden anderen Kindern des Erblassers wurde die Erbschaft ausgeschlagen. Der Beteiligte zu 2. steht unter Betreuung, die bereits zum Todeszeitpunkt des Erblassers eingerichtet war. Zur Betreuerin – u. a. mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge – ist Frau E… Sc… vom C e.V. Betreuungsverein bestellt worden.
Die Betreuerin, die am 2.5.2013 Kenntnis vom Tod des Vaters der Beteiligten erlangte, hat am 30.5.2013 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neukölln die Erbschaft für den Beteiligten zu 2. ausgeschlagen. Auf den am 3.6.2013 bei Gericht eingegangenen Antrag der Betreuerin vom 27.5.2013 hin hat das Amtsgericht Neukölln mit Beschluss vom 4.9.2013 ihre Erbausschlagungserklärung vom 30.5.2013 betreuungsgerichtlich genehmigt. Die Genehmigung, deren Rechtskraft am 26.9.2013 eintrat, ist beim C… am 4.10.2013 eingegangen. Mit Schreiben vom 22.10.2013 – beim Amtsgericht Neukölln am 24.10.2013 eingegangen – leitete die Betreuerin die Beschlüsse des Betreuungsgerichts bezüglich der Genehmigung ihrer Erbausschlagungserklärung weiter.
Von der Beteiligten zu 1. wurde die Erbschaft angenommen. Mit notarieller Urkunde vom 5.7.2013 in Verbindung mit ihrem Berichtigungsschreiben vom 16.1.2014 hat sie die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, in welchem sie und der Beteiligte zu 2. als Miterben zu je 1/2 ausgewiesen sein sollen. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bad Freienwalde (Oder) hat mit Beschluss vom 21.2.2014 die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins – wonach der Erblasser von den Beteiligten zu 1. und 2. je zu 1/2 Anteil beerbt wurde – erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Die Erteilung des Erbscheins wurde bis zur Rechtskraft des Beschlusses ausgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die für den Beteiligten zu 2. erklärte Erbausschlagung seiner Betreuerin sei unwirksam. Denn diese habe die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlagungserklärung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist in der vorgeschriebenen Form bei Gericht vorgelegt bzw. nachgereicht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2., vertreten durch seine Betreuerin. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, der Nachweis der betreuungsrechtlichen Genehmigung der Erbausschlagungserklärung müsse nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen. Es komme nur auf den Zugang der Genehmigung beim Betreuer an. Damit sei die Erbschaft durch seine Betreuerin fristgerecht ausgeschlagen worden.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch begründeten Beschluss vom 24.3.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.