Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Da § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG für das Zustimmungsverfahren auf die Vorschriften des FamFG verweist, ist gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beteiligte zu 1 ist als Antragstellerin, deren Antrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht durch den verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt erhoben (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 63 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG).
2. Ein Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Zustimmung der Beteiligten zu 5 als Grundstückseigentümerin zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 7 Abs. 2 ErbbauRG besteht nicht.
a) Als Inhalt eines Erbbaurechts kann vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ErbbauRG). Eine solche Vereinbarung ist vorliegend in Ziff. III § 11 des Erbbaurechtsvertrages getroffen und durch die Eintragung in die jeweiligen Erbbaugrundbücher nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ErbbauRG mit dinglicher Wirkung ausgestattet worden. Nach § 8 ErbbauVO sind Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen, insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Eigentümers aus einer Vereinbarung gem. § 5 ErbbauRG vereiteln oder beeinträchtigen würden. Das Zustimmungserfordernis gilt daher auch bei Eintragung einer Sicherungshypothek im Weg der Zwangsvollstreckung (OLG München FGPrax 2008, 236; OLG Frankfurt BeckRS 2004, 11170; BayObLG NJW-RR 1996, 975; OLG Hamm, OLGZ 1985, 269; Ingenstau/Hustedt ErbbauRG 10. Aufl. § 8 Rn 11; von Oefele/Winkler/Schlögel Handbuch des Erbbaurechts 6. Aufl. § 4 Rn 271; Knees Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 8. Aufl. H II 1.; Palandt/Wicke BGB 77. Aufl. § 8 ErbbauRG Rn 3), da anderenfalls die Verfügungsbeschränkung dadurch umgangen werden könnte, dass der Erbbauberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen sich ergehen lässt.
b) Gem. § 7 Abs. 3 ErbbauRG kann bei grundloser Verweigerung die Zustimmung auf Antrag durch das Amtsgericht ersetzt werden.
Antragsberechtigt ist nach dem Wortlaut der Bestimmung allerdings grundsätzlich nur der Erbbauberechtigte. Die Beteiligte zu 1 als betreibende Gläubigerin ist jedoch infolge des zu ihren Gunsten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses antragsberechtigt. Dass der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung (§ 7 Abs. 2 ErbbauRG) untrennbar mit dem Erbbaurecht verbunden ist und daher grundsätzlich nur vom jeweiligen Erbbauberechtigten geltend gemacht und nicht abgetreten werden kann, steht dem nicht entgegen. Der Anspruch ist kein höchstpersönliches Recht, bei dem nicht nur das Recht selbst, sondern auch seine Ausübung an die Person des Berechtigten geknüpft wäre. Deshalb kann er nach § 851 Abs. 2 ZPO iVm § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet und einem Dritten zur Ausübung überwiesen werden (BGH NJW 1960, 2093; BGH NJW 1987, 1942; OLG München FGPrax 2008, 236; BayObLG NJW-RR 1997, 51; MüKo/Heinemann BGB 7. Aufl. § 8 ErbbauRG Rn 15; Ingenstau/Hustedt § 7 Rn 41; von Oefele/Winkler/Schlögel Handbuch Erbbaurecht § 4 Rn 234; Knees Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 8. Aufl. H II 1.; Palandt/Wicke BGB § 8 ErbbauRG Rn 5).
c) Die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung liegen jedoch nicht vor. Die Zustimmung zur Belastung gem. § 5 Abs. 2 ErbbauRG muss erteilt werden, wenn einerseits die Belastung mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar ist und andererseits der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird, § 7 Abs. 2 ErbbauRG.
aa) Die Belastung des Erbbaurechts mit einer Zwangshypothek zur Sicherung der Pflichtteilsansprüche der Beteiligten zu 1 gegen die erbbauberechtigten Beteiligten zu 2–4 liegt nicht im Rahmen ordnungsgemäßen Wirtschaftens. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass nicht (mehr) alle Titelschuldner auch Erbbauberechtigte sind, denn die Beteiligte zu 1 kann gemäß § 421 BGB die gesamte Leistung von jedem beliebigen Gesamtschuldner allein fordern. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die rechtsgeschäftliche Bestellung einer entsprechenden Hypothek für den gleichen Zweck mit den Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaft vereinbar wäre oder nicht (OLG Hamm OLGZ 1985, 269; von Oefele/Winkler/Schlögel § 4 Rn 270).
(1) Der Begriff "ordnungsmäßige Wirtschaft" wird in § 7 Abs. 2 ErbbauRG – ebenso wie in §§ 586 Abs. 1, 588 Abs. 3, 1036 Abs. 2, 1039 Abs. 1, 1122 Abs. 1 und 2 BGB – verwendet, aber nicht gesetzlich definiert. Die gesetzliche Beschränkung der Zustimmungspflicht zielt einerseits auf die Erhaltung der wirtschaftlichen Stabilität des Erbbaurechts und des Erbbauzinses ab, andererseits auf den Schutz davor, dass beim Heimfall die gesetzliche Schuldübernahme gemäß § 33 Abs. 2 ErbbauRG die Heimfallentschädigung übersteigt.
(a) Die Belastung muss im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse de...