Leitsatz
Auch bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist das Erfordernis der ordnungsgemäßen Wirtschaft zu berücksichtigen. Aufgrund dessen ist es Voraussetzung für die Eintragung, dass der Belastung des Erbbaurechtes ein wirtschaftlicher Zufluss gegenübersteht. Es besteht somit nicht bereits deshalb ein Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek, wenn die Eintragung in wirtschaftlicher Hinsicht den Wert des Erbbaurechtes nicht ausschöpft oder übersteigt.
OLG München, Beschluss vom 6. April 2018 – 34 Wx 19/17
Sachverhalt
Die Beteiligte zu 5 ist Eigentümerin von Grundbesitz an zwei Grundstücken, an denen jeweils ein Erbbaurecht bestellt ist. In den beiden Erbbaugrundbüchern sind die Beteiligten zu 2, 3 und 4 in Erbengemeinschaft als Erbbauberechtigte eingetragen. In Ziff. III. § 11 des Erbbaurechtsvertrages vom 9.4.1958 ist bestimmt und in den jeweiligen Erbbaugrundbüchern eingetragen, dass zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts die Zustimmung des Eigentümers erforderlich ist.
Die Beteiligte zu 1 hat gegen die Beteiligten zu 2, 3 und 4 sowie sieben weitere Erben nach dem am 12.10.2014 verstorbenen Erblasser einen titulierten Pflichtteilsanspruch in Höhe von 77.418,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 31.1.2015 aufgrund rechtskräftigen Anerkenntnisurteils vom 10.3.2016. Zum Nachlass gehören die zwei Erbbaurechte. Mit Erbteilsübertragungsvertrag vom 8.6.2016 erwarben die Beteiligten zu 2 und 3 die Anteile der sieben weiteren Erben. In diesem Vertrag übernahmen sie die Verpflichtung, die Erbteilsveräußerer von dem Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 1 freizustellen. Die Erbbauberechtigten leisten an die Beteiligte zu 1 auf deren Pflichtteilsanspruch monatliche Zahlungen von 500,00 EUR.
Der Gesamtwert der beiden Erbbaurechte beläuft sich gemäß eines Schätzgutachtens, das von der Beteiligten zu 5 nicht angegriffen wird, auf 255.000 EUR, die Heimfallentschädigung nach Ablauf der Erbbaurechtsverträge auf insgesamt 8.628 EUR. Der Rohertrag für jedes Haus beläuft sich auf 15.240 EUR.
Die Beteiligte zu 1 beantragte am 29.2.2016 beim Grundbuchamt aufgrund des Anerkenntnisurteils die Eintragung einer Sicherungshypothek für eine Teilforderung iHv 65.000,00 EUR, aufgeteilt in Beträge zu je 32.500,00 EUR je Erbbaurecht. Das Grundbuchamt hat der Beteiligten zu 1 aufgegeben, die Zustimmung der Beteiligten zu 5 zur Eintragung der Sicherungshypothek vorzulegen. Die Beteiligte zu 5 hat mit Schreiben vom 2.5.2016 die Zustimmung verweigert. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.7.2016 hat die Beteiligte zu 1 deshalb das Recht der erbbauberechtigten Erbengemeinschaft auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Belastung der Erbbaurechte mit einer Sicherungshypothek iHv 84.413,27 EUR gegen die Beteiligte zu 5 pfänden und sich überweisen lassen.
Unter Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 15.7.2016 hat die Beteiligte zu 1 sodann mit Schreiben vom 18.8.2016 beim Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung der Beteiligten zu 5 zur Belastung der Erbbaurechte mit einer Sicherungshypothek in Höhe von (insgesamt) 77.418,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 31.1.2015 beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Zustimmung der Beteiligten zu 5 werde ohne ausreichenden Grund verweigert. Die begehrte Belastung der Erbbaurechte sei mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar. Ordnungsgemäßes Wirtschaften erfordere, dass den Erbbauberechtigten ein wirtschaftlicher Gegenwert für die Belastung zufließe. Dies sei dann der Fall, wenn diese die Sicherungshypothek der Antragsgegnerin bezahlen würden und sie mit einer Tilgungshypothek einer Bank beleihen ließen, denn im Nachlass sei nicht so viel Bargeld vorhanden gewesen, dass der Pflichtteil hätte bezahlt werden können. Eine Überbelastung werde nicht vorgenommen. Angesichts der Mieterträgnisse wirke sich die Tatsache der Übernahme einer Tilgungshypothek auf die wirtschaftliche Lage der Erbbauberechtigten nicht besonders aus. Nach Absicherung der Forderung auf dem Erbbaurecht sei die Beteiligte zu 1 bereit, mit den Erbbauberechtigten einen Ratenzahlungsvergleich zu schließen dergestalt, dass in den nächsten 20 Jahren die Schuld einschließlich Zinsen bezahlt werde.
Die Beteiligte zu 5 hat Antragszurückzuweisung beantragt. Sie rügt, eine Identität zwischen den Erbbauberechtigten und den Schuldnern der Beteiligten zu 1 bestehe nach der Erbteilsübertragung nicht mehr; die Beteiligte zu 1 verlange die Eintragung von Sicherungshypotheken für Verbindlichkeiten, die auch Personen beträfen, die nicht mehr Erbbauberechtigte seien. Die Absicherung von Fremdverbindlichkeiten entspreche nicht ordnungsgemäßer Wirtschaft. Zudem fließe den Erbbauberechtigten kein wirtschaftlicher Gegenwert für die Belastung zu, was aber Voraussetzung für ordnungsgemäßes Wirtschaften sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.12.2016 (Az. ...), der Beteiligten zu 1 zugestellt am 15.12.2016, den ...