Auf einen Blick

Eine Konkretisierung, welches Recht der Anspruch auf Zuziehung bei der Aufnahme des nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses umfasst, ist bislang durch die Rechtsprechung nicht ersichtlich. Aufgrund dessen ist der Umfang des Beteiligungsrechtes des Pflichtteilsberechtigten in der Praxis umstritten. Unter Zugrundelegung der durch die Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze, dass der Pflichtteilsberechtigte kein generelles Recht auf Belegvorlage hat, kein Anspruch auf Aufnahme des Verzeichnisses in der ehemaligen Wohnung des Erblassers besteht und der Pflichtteilsberechtigte weder zur Erteilung von Hinweisen, noch zur Durchführung eigener Ermittlungen verpflichtet ist, lässt sich ermitteln, dass eine generelle Anwesenheit auch bei der Ermittlung des Nachlassbestands nicht zu erfolgen hat. Es genügt grundsätzlich, wenn Notar und Erbe den Pflichtteilsberechtigten über die wesentlichen Ermittlungsschritte informiert halten und ihm die Teilnahme an dem Termin zur Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses ermöglichen. In diesem Termin haben Notar und Erbe den Pflichtteilsberechtigten nochmals durch Verlesen des Verzeichnisses sowie Erläuterung der Ermittlungsschritte zu involvieren. Hierdurch wird der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die Geltendmachung weiterer Rechte erforderlich ist.

Autor: Von Jaane Kind , Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Mannheim

ZErb 6/2018, S. 139 - 142

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