Unklar ist, ob auch ausländische Stiftungen unter den Begriff "Vermögensmasse ausländischen Rechts" fallen. Die Frage ist von erheblicher Bedeutung, insbesondere für die Erfassung von Erwerben der Zwischenberechtigten. Würden ausländische Stiftungen nicht unter die Gesetzeskategorie "Vermögensmasse ausländischen Rechts" fallen, könnten Erwerbe von "Zwischenberechtigten" ausländischer Stiftungen jedenfalls nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2. Alt. ErbStG besteuert werden. Zu dieser Streitfrage ist auf einen Beschluss des BFH v. 21.7.2014 hinzuweisen. Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, dass Zuwendungen einer ausländischen (Familien-)Stiftung mit Sitz in der Schweiz an eine nach ihrer Satzung begünstigte Familienangehörige, als Erwerb einer (Zwischen-)Berechtigten nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG steuerbar sind. Es sei unklar und daher ernstlich zweifelhaft, ob der Begriff der ausländischen Vermögensmasse auch eine Stiftung ausländischen Rechts umfasse. Bisher sei noch nicht entschieden, ob die weite Auslegung des Begriffs des Zwischenberechtigten iSd § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG auch auf Stiftungen, die nach ausländischem Recht errichtet worden sind, und ihrer rechtlichen Struktur nach deutschen Stiftungen entsprechen, übertragen werden könne. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob eine solche weite Auslegung des Begriffs der ausländischen Vermögensmasse, der ausländische Stiftungen mit einem rechtlich verselbständigten Vermögen von Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG gedeckt wäre. Wären ausländische Stiftungen unter den Begriff der ausländischen Vermögensmasse i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG zu fassen, käme es zu einer Besteuerung satzungsgemäßer Zuwendungen an Zwischenberechtigte, während die satzungsgemäßen Zuwendungen einer inländischen Stiftung an ihre Berechtigten nach ganz überwiegender Auffassung nicht steuerbar sind, weil es insoweit an einer Freigebigkeit der Zuwendung fehlt. Aufgrund dieser Argumente spreche einiges dafür, ausländische Stiftungen, die mit Stiftungen des deutschen Rechts vergleichbar sind, nicht unter den Begriff "Vermögensmasse ausländischen Rechts" zu subsumieren. Außerdem würde eine Gleichbehandlung entsprechender ausländischer Stiftungen mit ausländischen Vermögensmassen ggf. eine mögliche Doppelbelastung desselben Rechtsvorgangs mit Einkommen- und Schenkungsteuer verursachen. Leistungen an die nach der Satzung Begünstigten, die mit einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich vergleichbar seien, unterlägen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen einer ausländischen Stiftung sowohl nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG der Einkommensteuer und zugleich nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 EStG der Schenkungsteuer unterliegen könnten.
Die endgültige Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten, vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden.