Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von restlichen EUR 1.839.681,60 aus einem Untervermächtnis gegen die Beklagte zu 2. als Vorausvermächtnisnehmerin gemäß § 2174 BGB iVm mit § 4 Ziffer 2 des notariellen Testaments des Erblassers R. K. B. vom 11.3.2009 zu.
Der Beklagten zu 2. sind vom Erblasser Vermögensgegenstände zugewandt worden, die wertmäßig ihren hälftigen Erbanteil deutlich übersteigen. Der Erblasser hat insoweit bestimmt, dass dieser von ihm der Beklagten zu 2. zugewiesene "Mehrwert" ein Vorausvermächtnis ist. Aus der Zeugenaussage des Notars G. im Verfahren 2 U 18/13 am 16.1.2014 (Anlage K 4) ergibt sich, dass der Erblasser das Depotvermögen bei der M.M. W.-Bank zur Nummer 2... der Beklagten zu 2. als Vorausvermächtnis zugewandt hat, belastet mit einem Untervermächtnis zugunsten der Stiftung.
Zwar ist das (Unter-)Vermächtnis der R. K. B. Stiftung zugewandt worden, diese ist jedoch nicht selber rechtsfähig. Diese letztwillige Verfügung des Erblassers ist gemäß § 2084 BGB dahingehend auszulegen, dass – ebenso wie bereits das bisherige Stiftungsvermögen – das Vermächtnis dem Kläger zugewandt worden ist mit der Auflage, es getrennt von seinem Vermögen zu verwalten und für den Stiftungszweck der R. K. B. Stiftung zu verwenden.
Der Erblasser hat zwar in § 5 Ziffer 1 seines Testaments gemäß § 2223 BGB die Vermächtnisvollstreckung durch den Beklagten zu 1. angeordnet. Mangels abweichendem Erblasserwillen sind auf die Vermächtnisvollstreckung weitgehend die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die den Erben beschränken, wozu die §§ 2203, 2205 BGB gehören, weiterhin ist der Vermächtnisvollstrecker entsprechend den §§ 2212, 2213 BGB klagebefugt und verklagbar (vgl. Palandt/Weidlich, 75. Aufl., Rn 1 zu § 2223 BGB; Staudinger/Reimann, 2012, Rn 7 a und 15 zu § 2223 BGB; Heilmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, Rn 8 zu § 2223 BGB).
Zum einen kann aber gemäß § 2213 Abs. 1 BGB ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, sowohl gegen den Erben als auch gegen Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden, wenn – wie vorliegend – der gesamte Nachlass seiner Verwaltung unterliegt. Entsprechend kann der Anspruch, der sich gegen den Vermächtnisnehmer richtet, sowohl gegen diesen als auch gegen den Vermächtnisvollstrecker geltend gemacht werden. Hinzu kommt vorliegend, dass unstreitig der Beklagte zu 1. die beiden Depots bei der M.M. W.-Bank mit der Stammnummer 2 ... am 31.10./1.11.2010 der Beklagten zu 2. übertragen hat. Hat der Vermächtnisvollstrecker Vermächtnisgegenstände an den Vermächtnisnehmer zu dessen freier Verfügung überlassen, ist § 2217 BGB entsprechend anzuwenden. Mit der Freigabe der Gegenstände verliert der Vermächtnisvollstrecker seine Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozessführungsbefugnisse (vgl. Palandt/Weidlich, Rn 6 zu § 2217 BGB), der Anspruch ist damit gegen den Vermächtnisnehmer geltend zu machen.
a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2. ein Anspruch auf Zahlung eines Vermächtnisses in Höhe von insgesamt EUR 3.000.000 zu. In seinem Testament hat der Erblasser verfügt, dass die R. K. B. Stiftung einen Betrag in Höhe von 30 % des auf seinem Depotkonto Nr. 2... bei der M.M. W.- Bank zum Zeitpunkt seines Todes vorhandenen Guthabens, maximal jedoch EUR 3.000.000 erhalten soll. Nach dem Wortlaut seiner letztwilligen Verfügung ist Bezugsgröße für die Berechnung der Höhe dieses Vermächtnisses somit das gesamte Depotguthaben des Erblassers bei der M.M. W.- Bank unter der Depotkonto-Nr. 2 ...
Aus dem Testament selber lässt sich keine Beschränkung auf eines der beiden unter dieser Stammnummer geführten Unterdepots entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Testament selber sowie auch in Zusammenhang mit der als Anlage beigefügten Vermögensaufstellung, dass der Erblasser auch dann von Konto bzw. Depot im Singular gesprochen hat, wenn er tatsächlich sämtliche unter der angegebenen Stammnummer geführten Konto- oder Depotnummern verstand. So hat er in § 3 Ziffer 2 a) des Testaments der Beklagten zu 2. u. a. unter Bezugnahme auf Ziffer 4 c) seiner Vermögensaufstellung das Guthaben auf dem "Konto Nr. 2..." bei der M.M. W.- Bank zugewandt, wobei tatsächlich nach der Vermögensaufstellung des Beklagten zu 1. (Anlage K 16) unter der Stammnummer 2... drei Kontokorrentkonten und zwei Wertpapierdepots geführt wurden.
Dementsprechend deutet entgegen der Auffassung der Beklagten auch § 4 Ziffer 3 des Testaments nicht darauf hin, dass der Erblasser in § 4 Ziffer 2 lediglich eines der beiden Wertpapierdepots mit der Stammnummer 2 ... gemeint habe. Denn – wie bereits ausgeführt – hat der Erblasser auch ansonsten von einem Konto im Singular gesprochen, wenn er damit die unter der angegebenen Stammnummer geführten Unterkonten meinte. Zum anderen hat es der Erblasser mit der Bezeichnung der zugewiesenen Vermögenswerte in § 4 Ziffer 3 nicht genau genommen. Denn er hat der Stiftung nicht ein Vermächtnis bezogen auf ei...