1. (...)
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat auch in der Sache Erfolg. Die letztwilligen Verfügungen vom 12.9.2012, auf die die Beteiligte zu 1) ihr Erbrecht stützt, sind gem. § 125 S. 1 BGB nichtig, da sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen.
Nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein privatschriftliches Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Bei dem maschinengeschriebenen Testament des Erblassers vom 12.9.2012 fehlt es an einer – vollständig – eigenhändig geschriebenen Erklärung. Eine eigenhändige Niederschrift ist zwingend vorgeschrieben und unerlässlich, um die Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Merkmale, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, überprüfen zu können (BGH NJW 1967, 1124; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2247 Rn 6). Der Erblasser muss den gesamten Wortlaut des Testaments selbst schreiben. Eine mechanische Schrift, d. h. z. B. eine Schreibmaschinenschrift, eine Fotokopie, ein Computerausdruck oder eine E-Mail, scheiden aus (Palandt/Weidlich, aaO, Rn 6, 7). Wurde das Testament – wie hier – nur teilweise eigenhändig geschrieben, im Übrigen mit der Schreibmaschine, und unterschrieben, kann der eigenhändige formgerecht abgefasste Teil dann gültig sein, wenn er für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt und der Erblasserwille nicht entgegensteht (OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 872; BayObLG NJW-RR 2005, 1025). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, weil die handschriftlich eingesetzten Teile der Erklärung, nämlich ein Vor- und ein Nachname, ein Geburtsdatum, ein Geburtsname, ein Datum und eine Unterschrift für sich keinen Sinn ergeben. Allein aufgrund der handschriftlich eingesetzten Elemente ist nicht einmal erkennbar, ob es sich um eine letztwillige Verfügung handelt, erst recht ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt sie haben soll.
Dem handgeschriebenen Schreiben des Erblassers vom 12.9.2012 fehlt die Unterschrift. Die Unterzeichnung hat grundsätzlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen. Sie soll das Testament räumlich abschließen, um spätere Zusätze auszuschließen. Sie kann durch Zeugenbeweis über die Urheberschaft des Textes und die Ernstlichkeit der Erklärung nicht ersetzt werden. Die Unterschriftsleistung ist zwingendes Gültigkeitserfordernis, von dem aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgegangen werden kann. Sie garantiert die Ernstlichkeit der letztwilligen Verfügung. Nur die Unterschrift gibt die Gewähr für den Abschluss des Testaments durch den Erblasser. Es genügt, wenn die Unterschrift sich in einem solchen räumlichen Verhältnis und Zusammenhang mit dem Text befindet, dass sie die Erklärung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt. Das kann auch der Fall sein, wenn sie neben dem Text angebracht ist, etwa aus Platzmangel, oder auf der Rückseite, die durch einen Hinweis auf der Vorderseite mit dem Text verbunden ist. Sachliche Zusätze unter der Unterschrift sind gesondert zu unterschreiben. Der Annahme, dass eine handschriftlich verfasste Erklärung durch die Unterschrift unter ein mit Maschine auf ein gesondertes Blatt geschriebenes Mobiliarverzeichnis gedeckt wird, das sich gemeinsam mit der Erklärung in einem Ordner befindet, steht schon das äußere Erscheinungsbild der Urkunde entgegen. Die Unterschrift unter ein anderes gleichlautendes Schriftstück genügt nicht. Eine früher bei Bankformularen verbreitete "Oberschrift" ist in der Regel keine Unterschrift. (Palandt/Weidlich, aaO, Rn 10; MüKo-BGB/Hagena, 6. Aufl. 2013, § 2247 Rn 25).
Die beiden letztwilligen Verfügungen vom 12.9.2012 sind auch nicht als einheitliches aus 2 Blättern bestehendes Testament anzusehen mit der Folge, dass die Unterschrift unter dem maschinengeschriebenen Text auch als Unterzeichnung oder als "Oberschrift" des handgeschriebenen Textes anzusehen ist. Grundsätzlich ist es allerdings unschädlich, wenn eine Niederschrift auf mehreren miteinander nicht verbundenen Blättern erfolgt, sofern diese inhaltlich zusammenhängen (MüKo-BGB/Hagena, aaO, Rn 34). In einem solchen Fall ist nur eine einmalige Unterschrift erforderlich, die sich auf dem letzten Blatt befinden muss (Staudinger/Baumann, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2247 Rn 54; BayObLGZ 1970, 173, 178; FamRZ 1988, 1211, 1212; FamRZ 1991, 370, 371; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 653; OLG München ZEV 2006, 33; OLG Hamm DNotZ 2011, 702, 703). Die einzelnen Blätter müssen aber inhaltlich ein Ganzes sein (z. B. durch Nummerierung und fortlaufenden Text, LG München I FamRZ 2004, 1905) und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, die im Regelungsinhalt auch widersprüchlich sein kann, sofern der textliche Zusammenhang unzweifelhaft ist (BGH NJW 1974, 1083; BayObLG FamRZ 1991, 371; 1998, 581; OLG Karlsruhe ZNotP 2003, 194, 196; Palandt/Weidlich, aaO, Rn 11; MüKo-BGB, Hagena, aaO, Rn 34). Hier fehlt es indes bereits an dem inhaltlichen Zusammenhang der beiden Blätter. Sie sind inhaltlich kein Ganzes. Sie sind weder nummeriert noch enthalte...