Leitsatz
Besteht eine Verfügung aus mehreren nicht miteinander verbundenen Blättern, so kann die einzelne Unterschrift auf einem Blatt nur dann das Erfordernis einer Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB erfüllen, wenn die mehrseitige Verfügung inhaltlich und sinngemäß eine Einheit bildet und durch die Unterschrift abgeschlossen wird. Eine rein tatsächliche Verbindung der einzelnen Blätter ist nicht dazu geeignet, den inhaltlichen Zusammenhang zu belegen.
OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 Wx 299/13
Sachverhalt
Der am 11.11. oder 12.11.2012 verstorbene J. S. (im Folgenden: Erblasser) war verwitwet und hinterließ ein Kind, den Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 1) war seine Pflegetochter.
(...) Am 12.9.2012 verfasste der Erblasser handschriftlich ein Schriftstück, das er mit "Mein Testament" überschrieb und in dem er die Antragstellerin als Alleinerbin einsetzte und u. a. zugunsten seines Enkelkindes A. S., seiner Patentochter I. J., der ihn betreuenden Krankenschwester An. S. und Herrn M. M. Geldvermächtnisse anordnete. Dieses Blatt trägt keine Unterschrift des Erblassers. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens vom 12.9.2012 verwiesen (Bl 25 d. Beiakte 3 IV 131-133/13).
Es liegt ein weiteres Schriftstück vor (Bl 24 d. Beiakte). Darauf findet sich in der Mitte, mit Kugelschreiber umrandet, folgender maschinengeschriebener mit Lücken versehener Text:
Zitat
"Mein letzter Wille! "
Für den Fall meines Todes setze ich
Frau ... N ... N ... geborene ...
als Alleinerbin ein.
Euskirchen, den ...
Unterschrift.“
Die Lücken sind handschriftlich ausgefüllt worden. Es lautet insgesamt daher wie folgt:
Zitat
"Mein letzter Wille! "
Für den Fall meines Todes setze ich
Frau B. N. M. N 01.12.1952 geborene J.
als Alleinerbin ein.
Euskirchen, den 12.9.2012 14:20
Unterschrift J. S.“
Dieses Schriftstück ist am 12.9.2012 auch von den Zeugen An. S. und M. Z. unterschrieben worden. (...) Am 4.2.2013 hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, beantragt (UR.Nr. 166/2013 des Notars Dr. Fetsch in Euskirchen) und die beiden Schreiben vom 12.9.2012, die sie, wie sie behauptet, zusammengeheftet in den Unterlagen des Erblassers vorgefunden habe, vorgelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Erblasser habe sie durch die beiden Schreiben vom 12.9.2012 wirksam zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Es handele sich um ein einheitliches Testament, sodass die Unterschrift auf allen Seiten des Testaments entbehrlich sei. Er habe im Testament vom 12.9.2012 auch auf das Testament vom 7.2.1996 Bezug genommen. Schließlich habe er durch die Formulierung "Das ist mein letzter Wille" zum Ausdruck gebracht, dass er das Testament bezüglich der Erbeinsetzung abschließen wolle.
Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat die Meinung vertreten, es liege kein formwirksames Testament vor. Das handschriftliche Schreiben vom 12.9.2012 sei nicht unterschrieben, das andere Schreiben sei nicht handgeschrieben. Durch das Zusammenheften beider Schreiben sei keine einheitliche Urkunde entstanden. Die vorhandene Unterschrift, die im Übrigen nicht vom Erblasser stamme, schließe nicht beide Schreiben als Gesamtheit ab.
(...) Durch Beschluss vom 31.7.2013 hat das Amtsgericht die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das handgeschriebene Schriftstück vom 12.9.2012 für sich betrachtet zwar mit "Mein Testament" überschrieben, es jedoch nicht als formwirksam anzusehen sei, da es nicht die Unterschrift des Erblassers trage. Dieses handschriftliche Schriftstück sei jedoch zusammen mit dem zum Teil maschinengeschriebenen und nur teilweise handschriftlich ausgefüllten Schriftstück vom selben Tag zu sehen. Dieses zum Teil maschinengeschriebene Schriftstück weise auch die Unterschrift des Erblassers auf. Es seien sogar Datum und Uhrzeit festgehalten worden. Daraus ergebe sich, dass sich der Erblasser über die Bedeutung seiner Unterschrift im Klaren gewesen sei und sein gesamtes handschriftlich verfasstes Testament von dieser Unterschrift gedeckt gesehen haben wollte. Aus diesem Grund habe er auch die Schriftstücke zusammengeheftet. Dies habe nicht nur die Antragstellerin bekundet, sondern ergebe sich auch aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und Z. Die Unterschrift stamme auch von dem Erblasser. Sie weise signifikante Übereinstimmungen mit anderen in der Akte vorhandenen Unterschriften auf, die unstreitig vom Erblasser stammen würden. Im Übrigen habe auch die Zeugin S. bestätigt, dass die Unterschrift auf dem teilweise maschinengeschriebenen Schriftstück vom Erblasser stamme. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 31.7.2013 verwiesen (Bl 35 ff dA).
Gegen diesen dem Beteiligten zu 2) am 6.8.2013 zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit seiner am 5.9.2013 beim Amtsgericht Euskirchen eingegangenen Beschwer...