Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Über sie kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.01.2010, 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend Kammergericht, Beschluss vom 29.06.2010, 1 W 161/10, bei juris Rn 10 ff).
Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zu Recht und mit zutreffender Argumentation zurückgewiesen, weil die nach dem Gesetz insoweit geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Nach § 1960 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Voraussetzung für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist mithin einerseits, dass der Erbe unbekannt ist (bzw. seine Annahme der Erbschaft ungewiss), und andererseits, dass ein Sicherungsbedürfnis besteht.
Das Amtsgericht ist bereits davon ausgegangen, dass die Erben im vorliegenden Fall nicht unbekannt sind. Das ist zutreffend.
Die Frage, ob der Erbe unbekannt ist und ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. im Beschwerdeverfahren vom Standpunkt des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Es ist anerkannt, dass ein Erbe bereits dann nicht mehr unbekannt ist, wenn jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit für seine Erbenstellung spricht. Eine letzte Gewissheit ist nicht erforderlich. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass bereits ein Erbschein erteilt ist. Es ist nicht einmal erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins gegeben sind oder die Erbquoten sicher feststehen (OLG Frankfurt ZEV 2012, 417 ff bei juris Rn 23; OLG München NJW-RR 2006, 80 ff bei juris Rn 18; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 111 f bei juris Rn 54; Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb. 2008, § 1960 Rn 10; Leipold in MüKo-BGB, 6. Auflage 2013, § 1960 Rn 11; Zimmermann, FGPrax 2004, 198, 199).
Der Bundesgerichtshof hat jüngst formuliert, dass ein Erbe dann unbekannt im Sinne des § 1960 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB sei, wenn der Tatrichter sich nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen könne, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden sei. Ungewissheit über die Person des Erben – so der BGH – liege u.a. vor, wenn konkrete Zweifel an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehen würden oder auch bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Streit mehrerer Erbprätendenten über die Erbfolge (FamRZ 2012, 1869 ff bei juris Rn 13). Dementsprechend haben Gerichte in der Vergangenheit dann das Kriterium des "unbekannten Erben" als erfüllt angesehen, wenn ein fundierter und nicht ohne umfängliche Ermittlungen zu klärender Streit über die Testierfähigkeit eines Erblassers und deshalb über die Gültigkeit seines Testaments besteht (BayObLG MDR 1990, 632 f; und BayObLG FamRZ 1996, 308), wenn sonstige ernsthafte Zweifel hinsichtlich eines Erbanwärters und der Gültigkeit eines Testaments weitere Aufklärung erforderlich machen (BayObLG FamRZ 2004, 1141 und Stein in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2002, § 1960 Rn 7 sowie Frieser in Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 1960 Rn 3), oder wenn im Hinblick auf ein mögliches nichteheliches Kind des Erblassers dessen Vaterschaft noch nicht geklärt ist (OLG Stuttgart NJW 1975, 880 und Stein in Soergel, aaO, § 1960 Rn 6).
Im vorliegenden Fall erscheinen die Erben aber nicht in diesem Sinne unbekannt. Eine der zitierten Fallgestaltungen ist hier nicht einschlägig. Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung fehlen, weshalb von gesetzlicher Erbfolge ausgegangen werden kann (vgl. Marotzke in Staudinger, aaO, § 1960, Rn 10 und Leipold in MüKo-BGB, aaO, § 1960 Rn 12). Dazu liegt die Aufstellung über die Erbfolge in der 3. Erbordnung der Erbenermittlungs-GmbH von Ende März 2014 vor, die die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3. bis 5. unter Angabe der Adressen der dort genannten Erben und der Erbquoten zur Akte gereicht hat. Streit über die gesetzliche Erbfolge besteht unter den danach bekannten Beteiligten derzeit nicht. Die Beteiligten zu 1. bis 5. haben sich anwaltlich vertreten zur Akte gemeldet und gehen ersichtlich auf der Basis der Ermittlungen des Erbenermittlungsinstituts und ihrer eigenen Kenntnisse von dem familiären Hintergrund davon aus, dass sie Erben geworden sind. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3. bis 5. hat mitgeteilt, dass auch Kontakt zu weiteren der in dem Schema aufgeführten potenziellen Erben besteht.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa vorrangige gesetzliche Erben in Betracht kommen könnten. Nach den Ermittlungen der genannten Erbenermittlungsfirma sind die Eltern der 1937 geborenen Erblasserin vorverstorben und hat...