Leitsatz
Ein Rechtsgeschäft innerhalb der Erbengemeinschaft stellt kein Verkehrsgeschäft im Sinne der §§ 2366, 2367 BGB dar, sodass diese Gutglaubensvorschriften nicht eingreifen.
BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 161/14
Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus ererbtem Recht Darlehensrückzahlungsansprüche geltend. Maximilian Stefan U. sen. (im Folgenden: Erblasser) gewährte seinem Sohn Maximilian Stefan U. jun. am 2. März 1977 ein Darlehen über 50.000 DM sowie 1981 ein weiteres Darlehen über 200.000 Schweizer Franken (im Folgenden CHF). Am 28. März 1985 verstarb der Erblasser, der von der Klägerin (Tochter des Erblassers), Irene U. (Ehefrau des Erblassers) und U. jun. beerbt wurde. Am 16. Oktober 1996 verschied Irene U., deren Erben die Klägerin, U. jun., Dr. Jenny N. und Nikolas N. sind. Am 1. Oktober 2006 verstarb U. jun., der von den drei Beklagten beerbt wurde. Am 5. März 1997 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der als Erben des Erblassers die Klägerin sowie U. jun. auswies. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 1999 kündigte die Klägerin die Darlehen gegenüber den Beklagten. Ferner nahm die Klägerin U. jun., Dr. Jenny N. und Nikolas N. im Verfahren 2/31 O 455/02 Landgericht Frankfurt am Main auf Erbauseinandersetzung nach dem Erblasser in Anspruch. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 27. August 2004 wurden die Beklagten jenes Verfahrens verurteilt, einem im Einzelnen beschriebenen Teilungsplan zuzustimmen. Unter anderem sollten von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens über 50.000 DM (= 25.564,59 EUR) U. jun., die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach Irene U. je 1/3 erhalten, mithin jeweils 8.521,53 EUR, sowie von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens über 200.000 CHF ebenfalls je 1/3, die Klägerin mithin 66.666,67 CHF.
Mit Beschluss vom 23. April 2004 zog das Nachlassgericht den am 5. März 1997 erteilten Erbschein ein und erteilte einen neuen gemeinschaftlichen Erbschein, ausweislich dessen die Klägerin, Irene U. und Maximilian Stefan U. jun. Erben zu je 1/3 des Erblassers sind. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2008 kündigten die Klägerin, Dr. Jenny N. und Nikolas N. gegenüber den Beklagten als Rechtsnachfolgern von U. jun. erneut die Darlehen. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf anteilige Rückzahlung der beiden Darlehen in Höhe von 10.651,91 EUR sowie 54.658,34 EUR in Anspruch. Ihren Anspruch berechnet sie aus ihrem eigenen Anteil von 1/3 am Nachlass des Erblassers sowie ihrem 1/4-Anteil an dem weiteren 1/3-Anteil der Irene U. Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter.
Aus den Gründen
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte Darlehensforderung sei verjährt. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF finde keine Anwendung, weil es sich nicht um erbrechtliche Ansprüche handele, sondern um solche aus Darlehensverträgen. Es lägen auch keine rechtskräftig festgestellten Ansprüche iSd § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB vor, da das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2004 bezogen auf die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüche nicht formell rechtskräftige Zahlungsansprüche der Klägerin gegen U. jun. feststelle. Durch dieses Urteil sei lediglich zwischen den Erben ein Auseinandersetzungsvertrag nach dem Tod des Erblassers zustande gekommen. Die Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin seien auch nicht erst mit Rechtskraft des Urteils vom 27. August 2004 "entstanden". Ein Anspruch, der eine Kündigung voraussetze, sei iSd § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn die Kündigung erklärt und wirksam geworden sei. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts seien die Darlehen mit Schreiben vom 5. März 1999 wirksam gekündigt worden. Die dreijährige Verjährungsfrist habe daher am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen. Sie sei allenfalls im Zeitraum vom 11. Dezember 2002 bis zum 14. Oktober 2003 gehemmt gewesen, sodass die Darlehensrückzahlungsansprüche spätestens mit Ablauf des 4. Oktober 2006 verjährt gewesen seien.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Verjährung nicht § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung entgegensteht. Hiernach verjährten in 30 Jahren erbrechtliche Ansprüche. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. Der Senat hat mit Urteil vom 18. April 2007 entschieden, die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte für alle Ansprüche aus dem Buch 5 des BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei (IV ZR 279/05, ZEV 2007, 322 Rn 7). Auch wenn es nicht darauf ankommt, ob Ansprüche als genuin erbrechtlich oder strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind (aaO Rn 10), so m...