Die Parteien streiten um die Feststellung der unmittelbaren Erbenstellung des Klagers nach dem Ableben seiner Großmutter, ... (nachfolgend Erblasserin). Ferner macht der Klager gegen die Beklagte Leistung von Schadens- bzw. Wertersatz geltend.
(...)
Am 5.11.1968 schlossen die Erblasserin und ihr Ehemann, Herr ..., als Inhaber der Firma B ein sog. "geschaftliches" handschriftliches Testament uber ihr betriebliches Vermogen und am 12.11.1968 ein gemeinsames handschriftliches Testament uber ihr Privatvermogen. (...)
Nach dem Versterben ihres Ehemanns regelten die Erblasserin und ihre beiden Kinder, ... und ..., mit notarieller Vereinbarung vom 18.7.1969, die beiden o. g. Testamente dahin auszulegen, dass von einer Erbeinsetzung je zu 1/3 auszugehen sei und die ubrigen Inhalte eine Teilungsanordnung darstellten (GA 420–422). Auf ihren Antrag wurde ihnen ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der sie nach ... als Erben zu je 1/3 auswies (GA 70/71).
Mit funf gleichlautenden notariellen Urkunden vom 18.7.1969 ubertrug die Erblasserin ihren gesamten Grundbesitz unter Vorbehalt eines lebenslanglichen unentgeltlichen Nießbrauchs schenkweise je zur ideellen Halfte ihren beiden Kindern (vgl. GA 446 – 451). Am 1.8.1984 schloss sie mit der Firma B mbH & Co KG (nachfolgend Firma B) einen Grundstucksverwaltungsvertrag, den sie mit 1. Nachtrag vom 20.1.1989 verlangerte (GA 426). (...)
In der Folgezeit widerrief die Erblasserin ihr notarielles Testament vom 4.2.1987 und errichtete sodann am 2.2.1989 ein weiteres notarielles Testament, mit welchem sie das Widerrufstestament wieder aufhob und die Gultigkeit des notariellen Testamens vom 4.2.1987 bestatigte (GA 95–97). Nach dem Ableben der Erblasserin am XX.XX.1990 erfolgte zunachst umfangreicher Schriftverkehr zwischen ihren beiden Kindern u. a. im Zusammenhang mit dem Abschluss des in dem notariellen Testament vom 4.2.1987 geforderten Verwaltungsvertrags.
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Am 9.8.1991 stellte ... einen notariellen Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht, aufgrund dessen der gemeinschaftliche Erbschein vom 17.9.1991 erteilt wurde. Auf Aufforderung des Klagers erteilte ihm die Beklagte als Alleinerbin nach ... mit Schreiben vom 20.8. (vgl. Anlage K 3/GA 20/21) und 15.10.2015 (Anlage K 5/GA 26–18) Auskunft und legte in dem Zusammenhang Aufstellung des Nachlasses von ... Stand 18.1.2016 (Anlage K 2/GA 17–19), Anlage zur Einkommensteuererklarung vom ... anlasslich des Tod der Erblasserin (Anlage K 6/GA 32–34) sowie Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Stadt 1 vom 31.1.1995 (GA 48) vor.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begrundung hat es im Wesentlichen ausgefuhrt, der Klager habe sein Erbrecht nicht nachgewiesen. Die testamentarische Regelung, wonach die Annahme der Erbschaft unter der Bedingung des fristgerechten Abschlusses eines mit bestimmten Inhalt abzuschließenden Vertrags uber die Verwaltung des Grundvermogens stehe, stelle sich als Erbeinsetzung unter einer auflosenden Bedingung dar. Dies folge bereits aus dem Wortlaut; denn bereits mit Ableben des Erblassers gehe die Erbschaft auf den Erben uber. Ein solches Verstandnis entspreche auch allein dem Willen der Erblasserin und der vorliegenden Pflichtteilssanktionsklausel. Demgegenuber wurde bei Annahme einer aufschiebenden Bedingung das Ziel der Erblasserin, ihre Kinder zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten, nicht verlasslich erreicht werden. Die fur den Fall einer aufschiebenden Bedingung in § 2105 Abs. 1 BGB angeordnete Rechtsfolge sei hier im Hinblick auf die Stellung der Kinder der Erblasserin als ihre gesetzlichen Erben nicht passend. Dem Klager, welcher sich auf den Eintritt dieser auflosenden Bedingung berufe, sei der Beweis des Nichtabschlusses des Verwaltungsvertrags innerhalb der gesetzten Frist nicht gelungen. Dabei sei das Testament so auszulegen, dass jeder Vorerbe die Bedingung in seiner Person durch Abschluss eines entsprechenden Verwaltungsvertrags habe erfullen konnen. Denn nur diese Auslegung stehe im Einklang mit der von der Erblasserin angeordneten Pflichtteilssanktionsklausel, nach deren Formulierung die Frage des Bedingungseintritts eindeutig fur jeden Vorerben gesondert zu beurteilen sei. Zudem erscheine wahrscheinlicher, dass dem Willen der Erblasserin entsprechend das Grundvermogen nicht auseinandergerissen werde, wenn nur ein Vorerbe die Bedingung erfulle. Dass ... die so verstandene Bedingung nicht erfullt und keine fristgerechte Vereinbarung abgeschlossen habe, sei nicht erwiesen.
Die von der Beklagten in Kopie vorgelegte Vereinbarung vom 22.2.1990 streite fur den Bedingungseintritt. Zwar stehe nicht fest, ob ... diese bereits am 22.2.1990 unterzeichnet habe, es sei aber auch nicht bewiesen, dass er seine Unterschrift erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist darunter gesetzt habe. Dieser Ruckschluss lasse sich auch nicht aus den Anwaltsschriftsatzen aus der Zeit nach der Testamentseroffnung ziehen. Soweit moglich erscheine, dass es sich bei der Vereinbarung vom 22.2.1990 un...