Es gibt immer wieder Fälle, in denen der Erblasser die ihn pflegende Vertrauensperson als Erben einsetzt. In den Fällen, in denen diese Person vor dem Erblasser verstirbt, stellt sich dann die Frage, ob der mitpflegende Ehegatte oder das oder die Kind(er) zu Erben berufen ist/sind. Im entschiedenen Fall hatte die Erblasserin die vor ihr verstorbene Frau S. als Alleinerbin eingesetzt. Das Amtsgericht beabsichtigte, den vom Witwer der Frau S. beantragten Erbschein zu erteilen, dem die gesetzliche Erbfolge entgegengehalten wurde. Die vom Amtsgericht ins Auge gefasste ergänzende Testamentsauslegung hätte vorausgesetzt, dass das Testament eine planwidrige Regelungslücke aufwies, die durch den festgestellten Willen der Erblasserin hätte geschlossen werden können. Dabei muss aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung erkennbar sein, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. Durch sie darf kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht andeutungsweise ausgedrückt ist. Es sprach im konkreten Fall nichts dafür, dass die Erblasserin den Fall vorausgesehen hatte, dass die deutlich jüngere Frau S. vor ihr versterben würde.
Während in den von § 2069 BGB unmittelbar erfassten Fällen nach dem Willen des Gesetzgebers im Zweifel schon die bloße Einsetzung des Bedachten zugleich als Ausdruck der Ersatzberufung seiner Abkömmlinge zu werten ist und dies nach der Rechtsprechung auch dann gilt, wenn es sich bei dem Bedachten um eine mit dem Erblasser nahe verwandte oder verschwägerte Person handelt, kann die bloße Einsetzung des Bedachten in allen anderen Fällen noch nicht zugleich als hinreichender Ausdruck der Ersatzberufung seiner Abkömmlinge oder des Ehegatten gewürdigt werden. Denn nur in den Fällen enger Verwandtschaft liegt die Möglichkeit nahe, dass der Erblasser die Zuwendung nicht nur der von ihm bezeichneten Person hat machen, sondern diese Person lediglich als die erste ihres Stammes hat einsetzen wollen. Davon unterscheidet sich die Sachlage erheblich, wenn der im Testament Bedachte weder ein Abkömmling noch sonst durch enge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Ehe mit dem Erblasser verbunden ist. Dann liegt die Annahme nahe, dass der Erblasser den Bedachten nicht lediglich als den ersten seines Stammes, sondern um der engen persönlichen Beziehungen willen als Erben eingesetzt hat.
Im entschiedenen Fall war die bedachte Ehefrau und Mutter der gleichfalls das Erbe anstrebenden Tochter weder ein Abkömmling noch sonst ein naher Angehöriger der Erblasserin. Verbunden war sie mit ihr durch enge persönliche Beziehungen, weil sie sich seit vielen Jahren um die Erblasserin gekümmert hatte. Da die Erbeinsetzung sich auch als eine Belohnung für eine lang andauernde persönliche Betreuungstätigkeit darstellte, ließ sich aus dieser allein noch kein Hinweis auf die Ersatzberufung von Angehörigen des Bedachten erkennen. Eine dahingehende Andeutung fand sich im Testament nicht. Deshalb konnte nicht angenommen werden, die Erblasserin habe ihren ganzen der Ehefrau zugedachten Nachlass im Falle ihres Vorversterbens in gleicher Weise derjenigen Person oder denjenigen Personen zuwenden wollen, die ihr ebenfalls eine gewisse Betreuung, sei es auch nur in geringerem Umfange hatte(n) zuteil werden lassen. Für diese Erwägung sprach auch die Tatsache, dass die Erblasserin den Ehemann der Bedachten in ihrem Testament mit keiner Zuwendung bedacht hat, obwohl er sich nach eigenen Angaben viele Jahre lang um ihre finanziellen Angelegenheiten gekümmert hatte. Dem Testament ließ sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Tätigkeit einer anderen Person als der Bedachten die Berufung zum Ersatzerben begründen sollte. Fehlt es aber an der erforderlichen hinreichenden Andeutung für eine Ersatzerbenberufung, sind außerhalb des Testaments liegende Umstände, die einen Rückschluss auf die Willensrichtung der Erblasserin zuließen, nicht von Bedeutung.