Strittig und klärungsbedürftig ist die Bindung der Erben an die Urheberinteressen. Es gibt sicherlich Argumente für die Einengung des Freiraums der Erben, die damit den Zweck eines postmortalen Persönlichkeitsschutzes stärkt. Bei einem urheberrechtlich geschützten Werk handelt es sich ebenso wie etwa bei einem Tagebuch um eine Emanation der Persönlichkeit seines Schöpfers. Auch im Urheberrecht müsse daher dieser Zweck Beachtung finden. Der Urheber müsse die rechtlich begründete Hoffnung haben können, dass sein Werk nach seinem Tod weder verstümmelt noch entstellt noch auf andere Weise beeinträchtigt werden dürfe. Das sei aber nicht zu erreichen, wenn man den Erben freie Hand im Umgang mit dem Werk gebe. Die Interessen des Urhebers müssten darum für die Ausübung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse auch nach seinem Tod maßgeblich bleiben.
Persönlichkeitsrechte können nach ungarischem Recht grundsätzlich auch nur persönlich geltend gemacht werden. Das Prinzip lex specialis derogat legi generali lässt aber folgende Ausnahme zu: Nach dem Tod des Urhebers kann wegen einer Verletzung des in dem Urhebergesetz geregelten Persönlichkeitsrechts innerhalb der Schutzfrist, d. h. post mortem auctoris 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, derjenige auftreten, den der Urheber mit der Pflege seines literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachlasses beauftragt hatte bzw. in Ermangelung einer solchen Person oder für den Fall, dass der Beauftragte keine Maßnahmen ergreift, derjenige, der die Urhebervermögensrechte unter dem Rechtstitel der Erbschaft erworben hat. Dieses Modell entspricht den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst geregelten Bestimmungen. Nach Ablauf der Schutzfrist kann das Recht zur Anerkennung der Urheberschaft ebenfalls noch geschützt werden: Wegen der Verletzung des im ungarischem BGB als Persönlichkeitsrecht geregelten Andenkens eines verstorbenen Menschen kann sich ein Angehöriger oder die Person, die der Verstorbene in seinem Testament bedacht hat, an ein Gericht wenden.
Das postmortale Urheberpersönlichkeitsrecht ist mithin ein eigenes Recht der Erben im fremden Interesse. Bei jeder Ausübung des Urheberpersönlichkeitsrechts, so von Gamm – komme es zu einer Interessenabwägung, bei der nur die Interessen des verstorbenen Urhebers in Frage stünden. Auf eigene Interessen der Erben komme es nicht an.
Der Erbe oder der Pfleger des literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachlasses des Urhebers hat nach ungarischem Recht keine Befugnis zur Änderung des Werkes.
In diese Richtung plädiert auch das Schrifttum: Das Urheberpersönlichkeitsrecht erhalte dadurch in der Hand des Erben den Charakter einer Wahrnehmungsbefugnis und Wahrnehmungsverpflichtung. Zusätzlich stützt man sich auf den Pietätsgedanken, der den postmortalen Schutz des Andenkens an den Urheber gebiete. Ferner weise § 14 UrhG auf "s e i n e berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk" hin. Daraus folge, dass nur in dieser Gestalt das Urheberpersönlichkeitsrecht auf die Erben übergehe. Daraus wird gefolgert, dass ein postmortaler Persönlichkeitsschutz den Interessenbezug zum Verstorbenen nie verlieren dürfe.
Dagegen spricht mE indes der Gedanke der Universalsukzession, nach dem der bzw. die Erben gänzlich in die Rechtsposition des Urhebers eintreten, d. h. ihn zwar perpetuieren, jedoch aufgrund ihrer neuen Eigentümerstellung das geistige Eigentum eigenständig fortführen. Der Urheber hat die Möglichkeit, für geeignete und würdige Nachfolger zu sorgen bzw. seine Erben durch Auflagen oder Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu binden. Dafür streitet auch die Vorgabe des Gesetzgebers, der die Frist des § 2210 BGB im Urheberrecht gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 UrhG explizit nicht für anwendbar erklärt, sodass auch eine über die dreißigjährige Frist hinaus angeordnete Dauervollstreckung ermöglicht wird, die der Urheber nutzen kann, um seine Interessen auch nach seinem Ableben zu verfolgen. Bereits die Cosima-Wagner Entscheidung hatte sich dem Testamentsvollstrecker sehr gewogen gezeigt und ihm weit reichende Kompetenzen im Hinblick auf die Wünsche der Erben konzediert.