(...) Mit notariellem Ehevertrag vom ... 2009 beendeten der Kläger und seine Ehefrau den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbarten Gütertrennung.
Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich vereinbarten die Eheleute, das Anfangsvermögen beider Ehegatten mit 0,00 EUR anzusetzen.
Das Endvermögen der Ehefrau sollte aus mehreren Grundstücken mit einem Verkehrswert von insgesamt ... EUR bestehen.
Das Endvermögen des Klägers sollte aus diversen Konten und Geldanlagen im Gesamtwert von ... EUR sowie dessen Gesellschaftsanteilen an der X AG bestehen... Die Substanzbewertung des Vermögens der X AG ergäbe einen Wert von ca. ... EUR. Obwohl der Ertragswert wesentlich höher sei, sollte für die Berechnung des Zugewinnausgleichs zunächst von dem Sub- stanzwert ausgegangen werden ... Insgesamt belaufe sich das Endvermögen des Ehemannes somit auf ... EUR.
Daraus ergebe sich rechnerisch eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von ca. 6 Mio. EUR.
Vor dem Hintergrund, dass der Ertragswert des Betriebsvermögens höher, allerdings der Wert des Betriebsvermögens steuerlich verhaftet sei und im Fall des Verkaufs von Geschäftsanteilen erhebliche Unternehmensrisiken zu berücksichtigen seien, vereinbarten die Parteien, dass der Kläger an seine Ehefrau zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag in Höhe von ca. 3,8 Mio. EUR zahle ... (...)
Das FA setzte ... Schenkungsteuer in Höhe von ... EUR fest. Dabei legte es als Steuerwert der freigebigen Zuwendung ... EUR zugrunde. In den Erläuterungen zum Bescheid führte es aus, die Zugewinnausgleichsforderung sei durch die Beendigung des Güterstandes tatsächlich entstanden. Die Ausgleichsforderung sei im Notarvertrag rechnerisch ermittelt worden, dabei sei von Wertansätzen am unteren Ende der Bewertungsskala ausgegangen worden. Soweit die Ehegatten dessen ungeachtet eine erheblich niedrigere Zahlung zur Abgeltung der Ausgleichsforderung vereinbart hätten, sei hierin eine freigebige Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes zu sehen.
Den dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass zivilrechtlich die Zugewinnausgleichsforderung nur in Höhe der im Vertrag vereinbarten 3,8 Mio. EUR entstanden sei. Durch Ehevertrag könnten Ehegatten eine von der gesetzlichen Regelung des § 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abweichende Höhe der Zugewinnausgleichsforderung festlegen. Das BGB enthalte dafür keine Bewertungsrichtlinien. Insbesondere seien steuerrechtlich basierte Wertansätze wie das Ertragswertverfahren nicht maßgeblich. Vielmehr könnten Bewertungsmaßstab und Bewertungsumfang ehevertraglich bestimmt werden. Auch dürften die Ehegatten zivilrechtlich wirksam Modifikationen vornehmen, die die Schwächen eines Bewertungsverfahrens abmilderten. So sei von der Rechtsprechung anerkannt, in der Berechnung latente Steuern als wertmindernde Belastung zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 9.9.2011 – XII ZR 40/09, BGHZ 188, 282). Ebenso sei es zulässig, Betriebsvermögen unberücksichtigt zu lassen oder herauszurechnen (BGH, Urt. v. 26.3.1997 – XII ZR 250, 95, NJW 1997, 2239; Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rn 60).
Davon hätten der Kläger und seine Ehefrau faktisch Gebrauch gemacht. Die rechnerische Absenkung des zuvor ermittelten Zugewinns trage dem Umstand Rechnung, dass ein Großteil des Zugewinns des Klägers in dessen Gesellschaftsanteilen gebunden und somit illiquide sei. Einen Verkauf, und somit eine vollständige Erfassung in der Berechnung des Zugewinnausgleichs, hätten die Eheleute gerade verhindern wollen. Eine solche zivilrechtliche Modifikation des Zugewinnausgleichsanspruchs sei gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG auch für das Steuerrecht gültig. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 S. 2 ErbStG enthalte § 5 Abs. 2 ErbStG nämlich keine Regelung, dass güterrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt blieben. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 28.6.1989 – II R 82/86, BStBl II 1989, 897; v. 12.7.2005 – II R 29/02, BStBl II 2005, 843 und v. 12.5.1993 – II R 37/89, BStBl II 1993) und werde durch die Finanzverwaltung in ErbStR E 5.2 Abs. 2 S.1 (2011) anerkannt.
Im Übrigen sei ein Verzicht bereits rechtstechnisch nicht möglich, da er nur erklärt werden könne, nachdem die Forderung entstanden sei. Vorliegend seien jedoch alle infrage kommenden Erklärungen gleichzeitig erfolgt und wirksam geworden. Die Vereinbarung über die Höhe des Zugewinnausgleichs könne auch in demselben Ehevertragsdokument erfolgen, in dem auch die Beendigung des Güterstandes vereinbart worden sei (FG Köln, Urt. v. 4.6.2002 – 9 K 5053/98, EFG 2002, 1258).
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ehefrau einen Verzicht erklärt hätte, habe sich dieser auf eine noch nicht entstandene, sondern in derselben logischen Sekunde erst entstehende Forderung bezogen. Daher bewirke er keinesfalls das nachträgliche Wegfallen des Ausgleichsanspruchs, sondern verhindere vielmehr dessen vollständiges Entstehen.
Ungeachtet dessen unterläge ein Verzicht bereits deshalb nicht der Schenkungsteuer, weil nur freigebi...