Nach Erteilung der Auskunft durch den Erben kann es Konstellationen geben, wonach der Pflichtteilsberechtigte zwar keinen Anspruch auf Ergänzung der Auskunft, hingegen aber auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB, § 889 Abs.1 ZPO über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft hat.
Nach § 259 Abs. 2 BGB kann eine solche eidesstattliche Versicherung auch die Richtigkeit der Einnahmen bei Rechnungslegung z. B. wegen § 666 BGB betreffen.
Wenn z. B. ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird, schlägt mancher Notar vor, doch gleich zur Bestärkung freiwillig eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Für eine derartige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist er jedoch überhaupt nicht zuständig.
Die Möglichkeit nach § 38 BeurkG eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben zu können, bedeutet noch nicht, dass er dafür im Einzelfall zuständig ist. Dies regelt allein § 22 BNotO. § 38 BeurkG nimmt selbst keine Kompetenzzuteilung zugunsten des Notars vor, was in der Praxis vielfach übersehen wird.
Die Zuständigkeit eines Notars ist nach § 22 BNotO nur dann gegeben, wenn der Adressat für die eidesstattliche Versicherung eine Behörde oder Dienstelle ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn beispielsweise das Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung aller Erben vorgelegt werden muss, um die fehlende Geltendmachung des Pflichtteils bei Vorliegen einer Pflichtteilsstrafklausel zu beweisen.
Bekanntlich ist nach § 1 Abs. 4 VwVfG eine Behörde nur diejenige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt.
Adressat der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft ist jedoch nicht das Gericht oder eine andere Behörde, sondern einzig und allein der Anspruchsinhaber des Ankunftsanspruchs, also der Pflichtteilsberechtigte. Damit ist nur der Rechtspfleger nach § 3 RpflG zuständig. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Erben.
Wurde die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgegeben, dann kommt es für den Fall, dass eine solche eidesstattliche Versicherung inhaltlich falsch ist, zu der absurden Situation der fehlenden Strafbarkeit. Nach § 156 StGB ist eine falsche Abgabe einer Versicherung an Eides statt nur dann strafbar, wenn sie vor der zuständigen Behörde abgegeben wurde.
Eine weitere Frage für die Praxis ist, ob der angefragte Notar nicht verpflichtet wäre, den Erben darauf aufmerksam zu machen. Dies ist umstritten. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 2 BNotO, eidesstattliche Versicherungen zu vermeiden, die den Anschein der Strafbewehrung erwecken, dürfte der Notar zur Ablehnung der Beurkundung sogar verpflichtet sein. eidesstattliche Versicherungen, die nur für private Personen bestimmt sind, darf also der Notar gar nicht beurkunden.
Wenn eine eidesstattliche Versicherung vor dem unzuständigen Notar abgegeben wurde, dann können natürlich auch nicht die Kosten nach § 261 Abs. 2 BGB vom Pflichtteilsberechtigten verlangt werden. Es sind zudem keine Kosten der Auskunft, die der Erbe als Nachlassverbindlichkeit gerne von den Aktiva in Abzug bringen möchte. Darauf gilt es in der Praxis zu achten.