Die gemäß § 58 Abs.1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Entlassungsantrag des Beteiligten zu 3) kann nicht entsprochen werden. Die tenorierte Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses bedeutet keinen, auch keinen teilweisen Erfolg der Beschwerde. Es bleibt beim vollständigen Misserfolg des Entlassungsantrages. Die tenorierte Abänderung ist rechtstechnisch geboten, weil das Amtsgericht nach seinem Beschlusstenor den Entlassungsantrag ausdrücklich als unbegründet zurückgewiesen hatte, während es nach Auffassung des Senats bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung der notwendigen Antragsbefugnis im Sinne des § 2227 BGB fehlt.
Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Antragsrecht hat demnach nur eine Person, die im Sinne des § 2227 BGB "beteiligt" ist.
Der in § 2227 BGB gebrauchte Begriff "Beteiligter" hat grundsätzlich den gleichen Inhalt wie der in §§ 2198 Abs. 2, 2200 Abs. 2, 2202 Abs. 3 BGB, jedoch ergeben sich aus dem Normzweck Besonderheiten, die ein engeres Verständnis gebieten. Hintergrund der Beschränkung der Antragsbefugnis sind der Rechtscharakter der Vorschrift des § 2227 BGB und die Besonderheiten des Entlassungsverfahrens als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 342 Abs. 1 Nr. 7 FamFG). § 2227 BGB ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Erben und der übrigen durch die Testamentsvollstreckung als solche rechtlich Betroffenen. Die durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung in ihrer Rechtsstellung und ihren Befugnissen eingegrenzten Rechtsinhaber sollen nach dem Erbfall die Möglichkeit erhalten, der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers eine gerichtliche Kontrolle entgegenzusetzen, die beim Nachlassgericht durch den Amtsermittlungsgrundsatz gestärkt ist (vgl. M. Schmidt in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 2227 BGB, Rn 1). Die Möglichkeit der Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht ist dabei insbesondere das Gegengewicht dazu, dass den Erben kein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gegen die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung als solche zusteht (vgl. Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., Rn 793).
Beteiligt im Sinne des § 2227 BGB ist daher nur, wer über ein bloßes wirtschaftliches Interesse hinaus ein materiellrechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat (M. Schmidt in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 2227 BGB, Rn 9). Das erforderliche materiell-rechtliche Interesse setzt voraus, dass eigene Rechte bzw. Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können (Palandt/Weidlich, BGB. 77. Auflage, § 2227 Rn7).
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze ist der Beteiligte zu 3) unter keinem der in Betracht kommenden Gesichtspunkte Beteiligter im Sinne des § 2227 BGB. Er ist weder durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung noch durch die aufgrund des Testamentsvollstreckeramtes ausgeübte Tätigkeit in der notwendigen Weise rechtlich betroffen. Die ausführlich dargestellten wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte können angesichts der dargestellten Voraussetzungen für eine Antragsbefugnis im Sinne des § 2227 BGB weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit das spezifisch auf das Amt des Testamentsvollstreckers bezogene materiellrechtliche Interesse ersetzen.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) folgt das notwendige materiellrechtliche Interesse an der Testamentsvollstreckung nicht aus seiner Stellung als Mitgesellschafter der GmbH.
Die Stellung des Beteiligten zu 3) als Mitgesellschafter der GmbH bestand bereits zu Lebzeiten des Erblassers, des anderen Mitgesellschafters. An der Rechtsposition des Beteiligten zu 3) in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter der GmbH sind durch den Eintritt des Erbfalls und die Anordnung der Testamentsvollstreckung keine Änderungen eingetreten; der Beteiligte zu 3) sieht sich insoweit lediglich aufgrund der Rechtsnachfolge einem anderen Mitgesellschafter gegenüber, dessen Befugnisse durch den Testamentsvollstrecker wahrgenommen werden.
Das für eine Antragsbefugnis im Sinne des § 2227 BGB notwendige rechtliche Interesse des Beteiligten zu 3) ergibt sich auch nicht aus seiner Rechtsposition als Mitgesellschafter der GbR.
Da der Gesellschaftsvertrag der GbR vom 24. Oktober 1983 in seinem Abschnitt I. eine Nachfolgeklausel enthält, ist die GbR durch den Tod des Erblassers nicht aufgelöst worden, § 727 Abs. 1 BGB). An die Stelle des Erblasser ist im Weg der Sondernachfolge (vgl. BGHZ 22, 186; 68, 225) der Beteiligte zu 1) getreten. Auf dessen Mitgliedschaftsrechte erstreckte sich die Testamentsvollstreckung nicht (vgl. BGH WM 1981, 140). Daher ist der Beteiligte zu 3) in seiner Stellung als Mitgesellschafter der fortgesetzten GbR durch die Testamentsvollstreckung und die Amtsausübung des Beteiligten zu 3) rechtlich nicht betroffen; vielmehr ist dies aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschloss...