Der Erblasser und der Beteiligte zu 3), sein Bruder, waren zu je ½ Miteigentümer mehrerer Immobilien in P, die zu Wohnzwecken vermietet sind. Die Brüder waren Gründer und Gesellschafter zu je ½ der L Vermietungs- Beteiligungs- und Maschinenbau GbR (nachfolgend: GbR). Die GbR ist Eigentümerin eines gewerblich genutzten Grundstücks, das an die I-Hohlbohrtechnik Gebrüder L GmbH (nachfolgend: GmbH) vermietet ist. Die GmbH war von den Brüdern im Jahr 1980 gegründet worden; beide Brüder waren Mitgesellschafter zu ½.
Seit 2011 war es zwischen den Brüdern zu massiven Unstimmigkeiten – u. a. im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen an den Wohnimmobilien sowie gesellschaftliche Befugnisse und Verpflichtungen – gekommen, wegen derer unter Erhebung erheblicher gegenseitiger, auch strafrechtlich relevanter Vorwürfe eine Reihe von Zivilprozessen geführt wurden, die teilweise noch nicht beendet sind.
Der Erblasser setzte in seinem handschriftlichen Testament vom 20. März 2015 den am 24. April 1995 geborenen Beteiligten zu 1), sein einziges Kind, zu seinem Alleinerben ein.
Er setzte seiner Lebensgefährtin ein Vermächtnis von "50 % meines bereinigten Netto Nachlassvermögens" aus. Weiter bestimmter er Folgendes:
Zitat
"Zum Testamentsvollstrecker setze ich hiermit Herrn Rechtsanwalt a.D. T ein Zu dessen Aufgaben gehört es die Verwaltung und Verteilung des Nachlassvermögens vorzunehmen Weiterhin alle Rechtsstreitigkeiten und Verfahren gleich welcher Art zu führen um alles Nachlassvermögen einzufordern zu liquidieren und zu verteilen (...)"
Der Beteiligte zu 2) nahm das Amt des Testamentsvollstreckers an und erhielt auf seinen Antrag vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Der Beteiligte zu 3) hat beantragt, den Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Er verweist auf dessen – unstreitig – desolate Einkommens- und Vermögensverhältnisse, u. a. wegen derer der Beteiligte zu 2) nicht mehr als Rechtsanwalt tätig ist.
Der Beteiligte zu 3) geht davon aus, dass der Beteiligte zu 2) das Amt des Testamentsvollstreckers vorrangig im wirtschaftlichen Eigeninteresse und zum Schaden des Beteiligten zu 1) ausübt und weiter ausüben werde. Er verweist auf das vergleichsweise jugendliche Alter des Beteiligten zu 1), der sich u. a. deswegen nicht gegen den Beteiligten zu 2) behaupten könne. Weiter behauptet der Beteiligte zu 2), dass in den geführten und noch anhängigen Gerichtsprozessen in großem Umfang auf Seiten des Erblassers auf Betreiben des Beteiligten zu 2) nicht sachgerecht und im Ergebnis zum Schaden der GmbH, der GbR und der Eigentümergemeinschaft vorgegangen worden sei.
Der Beteiligte zu 2) hat die Antragsbefugnis des Beteiligten zu 3) bezweifelt und seine Vorgehensweise im Amt des Testamentsvollstreckers verteidigt.
Der Beteiligte zu 1) hat den Verbleib des Beteiligten zu 2) im Amt des Testamentsvollstreckers ausdrücklich in Kenntnis von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befürwortet und eine Fortsetzung seiner Tätigkeit gewünscht.
Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Entlassungsantrag des Beteiligten zu 2) zwar ohne nähere Begründung als zulässig angesehen, ihn aber als unbegründet zurückgewiesen, weil kein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 BGB vorliege.
Mit seiner gegen diesen Zurückweisungsbeschluss gerichteten Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 3) seinen Entlassungsantrag weiter. Zur Begründung wiederholt, ergänzt und vertieft er seine Ausführungen zu den seiner Auffassung nach gegebenen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er den Beteiligten zu 3) nicht für befugt hält, gemäß § 2227 BGB die Entlassung des Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker zu beantragen. Der Beteiligte zu 3) hält demgegenüber eine weite Auslegung des § 2227 BGB für angezeigt. Er vertritt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 11. August 2009 (Aktenzeichen: 15 Wx 115/09) die Auffassung, dass er jedenfalls aufgrund der gesellschafts- und gemeinschaftsrechtlichen Gegebenheiten in gleicher Weise in seinen Rechten von der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers betroffen sei wie ein sogenannter vollstreckungsfreier Miterbe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.