Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu der Anweisung an das hierfür zuständige Amtsgericht, über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der von den Antragstellern formulierten Kraftloserklärung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts neu zu entscheiden.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Gegen den die Kraftloserklärung verweigernden Beschluss ist nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statthaft (vgl. Deckenbrock in beck-online.Großkommentar BGB Stand 1.3.2018 § 176 Rn 16).
Diese ist in zulässiger Weise, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG, von den gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 als Beschwerdeberechtigten (§ 59 FamFG) eingelegt. Mit der Beschwerde ist zunächst der gesamte Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens beim Beschwerdegericht zur Entscheidung angefallen. Dem steht nicht entgegen, dass die in der Beschwerdeschrift erneut ausformulierte Kraftloserklärung hinter der erstinstanzlichen Erklärung zurückgeblieben ist, denn insoweit handelt es sich ausweislich des unbeschränkten Aufhebungsantrags sowie der Beschwerdebegründung um eine offenkundig versehentliche Unrichtigkeit. Das Rechtsmittel war deshalb dahingehend auszulegen, dass die öffentliche Bekanntmachung der bereits zum Amtsgericht formulierten Kraftloserklärung unverändert und vollständig weiterverfolgt werde. Die erstinstanzliche Entscheidung ist somit aufgrund des Unbeschränkten Beschwerdeangriffs nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Deshalb ist auch unschädlich, dass erst nach Ablauf der Einlegungsfrist ausdrücklich die öffentliche Bekanntmachung der auf die Vorsorgevollmacht bezogenen Kraftloserklärung – unter Antragsrücknahme im Übrigen – beantragt worden ist.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückgabe der Sache an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der nachfolgend dargelegten Rechtsauffassung des Senats. Einer mündlichen Erörterung der Angelegenheit bedarf es nicht (vgl. Deckenbrock in beck-online.Großkommentar § 176 Rn 10).
a) Dahinstehen kann, ob die erstinstanzliche Entscheidung schon deshalb keinen Bestand haben kann, weil das Amtsgericht den Antrag "auf Kraftloserklärung" der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen hat (vgl. allerdings auch die Formulierung bei Deckenbrock in beck online.Großkommentar § 176 Rn 16), obwohl der Antrag dahin geht, die öffentliche Zustellung der in der Antragsschrift ausformulierten Kraftloserklärung (durch Beschluss, vgl. Deckenbrock in beck-online.Großkommentar § 176 Rn 15) zu bewilligen (und entsprechend durchzuführen).
b) Die Entscheidung ist jedenfalls deshalb aufzuheben, weil das Amtsgericht zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Verfahrens nach § 176 BGB verneint hat, soweit sich die Kraftloserklärung auf die zu notarieller Urkunde erteilte Vollmacht bezieht. Soweit das Verfahren infolge der wirksam erklärten Teilrücknahme des Antrags (§ 23 FamFG) nicht mehr die ebenfalls beurkundete Patientenverfügung betrifft, ist die erstinstanzliche Entscheidung nachträglich wirkungslos geworden und wird deklaratorisch aufgehoben.
aa) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben ein Rechtsschutzbedürfnis an der mit dem Verfahren noch erstrebten Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung der Kraftloserklärung. Deshalb ist die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und nicht nur dahingehend abzuändern, dass der Antrag als unzulässig verworfen wird, wie bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis auszusprechen gewesen wäre.
bb) Hat der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt, so ergeben sich hieraus nach § 172 BGB Rechtsscheinwirkungen. Unabhängig von der Frage, ob die Vollmacht durch Widerruf (§ 168 Sätze 2 und 3 BGB) materiell-rechtlich erloschen ist, gilt die Vertretungsmacht gegenüber Dritten als fortbestehend, wenn die Urkunde dem Dritten bei Vertragsabschluss in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegen hat (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 77. Aufl. § 172 Rn 3). Diese Rechtsscheinwirkung gilt so lange, bis die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB).
Aus dieser gesetzlichen Fiktion folgt in der Regel ein Rechtsschutzinteresse des Vollmachtgebers an der Kraftloserklärung, für die er gemäß § 176 BGB der Mitwirkung des Gerichts durch Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung seiner rechtsgestaltenden Erklärung bedarf. Wird – wie hier – die Urkunde nicht zurückgegeben, dann zerstört gemäß § 172 Abs. 2 BGB erst die Kraftloserklärung mit ihrem Wirksamwerden durch Ablauf der Monatsfrist ab öffentlicher Bekanntmachung, § 176 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Rechtsscheinwirkung der Urkunde (Deckenbrock in beck-online.Großkommentar § 176 Rn 2 mit 2.1 und 27). Nichts anderes gilt, wenn der Bevollmächtigte nach eigenen Angaben zur Herausgabe nicht in der Lage ist, weil er die Urkunde nicht in Besitz hat. Gerade in diesen Fällen st...