Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Klageverfahrens können Ansprüche auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses und Ansprüche auf Berichtigung eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses sein. Dabei werden verschiedene Zeugnisarten unterschieden:
- Einfaches Zeugnis: Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer. Dieser Anspruch ergibt sich für Arbeitnehmer aus § 630 Satz 4 BGB i.V.m. § 109 GewO, bei dauernden Dienstverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse sind, aus § 630 Satz 1 - 3 BGB, für Handlungsgehilfen aus § 73 HGB.
- Qualifiziertes Zeugnis: Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neben der Auskunft über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer auch auf die Arbeitsleistungen und die Führung des Arbeitnehmers bei seiner Tätigkeit beziehen, § 630 Satz 2 BGB.
- Zwischenzeugnis: Gesetzlich nicht geregelt ist die Erteilung eines Zwischenzeugnisses vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch kann sich ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Zeugniserteilung hat (z. B. für eine Bewerbung).
Das Arbeitszeugnis muss das gesamte Arbeitsverhältnis in angemessener Weise wiedergeben und nicht z. B. nur den letzten Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsvertrags. Das Zeugnis ist schriftlich zu formulieren und vom zuständigen Vorgesetzten des Arbeitnehmers zu unterschreiben.
Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung eines neuen Zeugnisses (nicht nur Korrektur) verlangen, wenn es falsche Tatsachen oder unrichtige Beurteilungen enthält und dadurch die Möglichkeit besteht, dass das berufliche Fortkommen des - ehemaligen - Mitarbeiters beeinträchtigt werden könnte. Die Arbeitsgerichte sind befugt, das gesamte Zeugnis zu überprüfen und unter Umständen selbst neu zu formulieren (BAG, Urteil v. 23.6.1960, 5 AZR 560/58). Im Klageantrag ist zur Beachtung des Bestimmtheitsgebotes genau zu bezeichnen, was in welcher Form das Zeugnis enthalten soll. Es empfiehlt sich, den gewünschten Zeugnisinhalt wortgenau im Klageantrag aufzunehmen (BAG v. 14.3.2000, 9 AZR 246/99 – zu II 2 der Gründe, juris). Der Arbeitgeber hat dann das Zeugnis entsprechend auszustellen, ohne dass er auf das Gerichtsurteil verweisen darf, weil dies ein neuer Arbeitgeber negativ deuten könnte.
Ein vom Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers berichtigtes Zeugnis ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist (BAG, Urteil v. 9.9.1992, 5 AZR 509/91). Verlangt ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht nicht nur ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis, sondern außerdem einen bestimmten Zeugnisinhalt, so muss er im Klageantrag genau angeben, was und in welcher Form das Zeugnis enthalten soll.
Arbeitsvertragliche oder tariflich vereinbarte Ausschlussfristen sind zu beachten. Die Ausschlussfrist für den Berichtigungsanspruch beginnt mit Zugang des beanstandeten Zeugnisses beim Arbeitnehmer.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Bei der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er überdurchschnittlich war, eine unterdurchschnittliche Leistung muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen (BAG, Urteil v. 14.10.2003, 9 AZR 12/03).
Auch äußere Mängel wie etwa Flecken, Streichungen, Textverbesserungen oder Ähnliches braucht der Arbeitnehmer nicht hinzunehmen. Schreibfehler sind zu berichtigen, wenn sie negative Folgen für den Arbeitnehmer haben könnten, weil etwa auch auf seine Rechtschreibschwäche geschlossen werden könnte. Ausrufe- oder Fragezeichen müssen ebenso entfernt werden wie Unterstreichungen oder teilweise Hervorhebungen durch Fettschrift.
Bei dem Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses bzw. dem Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses handelt es sich um eine unvertretbare Handlung. Die Zwangsvollstreckung aus dem entsprechenden Urteil erfolgt nach § 888 ZPO durch Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft.