Die Klägerin hatte in der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erwirkt. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte sie u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG geltend. Auf Anfrage des Rechtspflegers teilte die Klägerin mit, sie habe vorprozessual eine für die Mahnung ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt, diese aber wieder fallen gelassen. Die Klägerin habe die Geschäftsgebühr auch mit der Klage nicht geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat hieraufhin die in voller Höhe geltend gemachte Verfahrensgebühr um einen Anteil der Geschäftsgebühr von 0,65 reduziert. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hatte beim OLG keinen Erfolg.

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