“Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31.8.2007 gegen die mit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.8.2007 erfolgte Entziehung seiner Fahrerlaubnis begehrt, ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. …
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Hier durfte die Antragsgegnerin nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2, 6 und 8 FeV aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte ärztliche Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der ihm eingeräumten Fristen beigebracht hat, auf dessen Nichteignung schließen und musste ihm zwingend die Fahrerlaubnis entziehen.
Zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. den §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten wurde. Das ist hier der Fall, denn es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 12.3.2007 und Nachfristsetzungen vom 3.4.2007, 21.06.2007 und 31.7.2007 zur Vorlage eines Eignungsgutachtens eines Arztes des Gesundheitsamtes, der Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung oder eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert hat.
Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht (fristgerecht) beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985, 7 C 26.83, BVerwGE 71, 93; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 29.12.2005, 1 Y 15/05).
Das ist anzunehmen, wenn auf Grund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Bloße Vermutungen reichen indessen nicht aus. Außerdem muss die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel sein, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996 zu § 15 b Abs. 2 StVZO, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschl. v 29.12.2005, a.a.O.; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 3. Aufl. 2000, § 7 Rn 3).
Hier lagen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte in diesem Sinne vor, die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründeten und damit die in Rede stehende Untersuchungsanordnung und den Schluss auf seine Nichteignung rechtfertigen konnten.
Anlass der Untersuchungsanordnung waren Berichte der Polizeiinspektion S. aus dem Zeitraum von April 2003 bis Februar 2007, aus denen insgesamt 8 Vorfälle hervorgehen, in denen der Antragsteller durch Alkoholkonsum auffällig geworden ist und in 7 von den 8 Fällen die Mitbewohner in dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus erheblich in der nächtlichen Ruhe gestört hat. Den polizeilichen Feststellungen ist dabei jeweils zu entnehmen, dass der Antragsteller in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert hat und in 2 Fällen, nämlich am 20.6.2005 und am 24.2.2007 bei einer Atemalkoholkontrolle Alkoholwerte von 3,19 Promille bzw. 2,22 Promille aufgewiesen hat.
Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass sämtliche Alkoholvorfälle in seiner Wohnung bzw. in einem Falle im nahen Umfeld des häuslichen Bereiches vorgefallen sind und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr gestanden haben. Hieraus kann aber – auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des OVG des Saarlandes vom 18.9.2000, 9 W 5/00 (zfs 2001, 92) nicht bereits gefolgert werden, dass der fehlende konkrete Bezug der einzelnen Vorfälle mit der Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen der Rechtsmäßigkeit der Untersuchungsanordnung entgegensteht. Zwar hat das OVG dort die Erforderlichkeit des Zusammenhangs mit dem Straßenverkehr herausgestellt. Indes hat das OVG zur hier einschlägigen Fallgruppe des § 13 Nr. 2 a FeV folgendes ausgeführt:
"Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten dann zwingend vorgeschrieben, wenn bei dem betroffenen Fahrerlau...