StGB § 316 § 44 § 69
Gegen die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen spricht, dass der wegen Trunkenheit im Verkehr zu verurteilende Angeklagte bereits seit sechs Monaten ohne Führerschein ist, seit der Tat alkoholabstinent lebt, sich in psychosozialer Betreuung befindet und einer Suchtberatung unterzieht.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Iserlohn, Urt. v. 23.6.2009 – 17 Cs-874 Js 1168/08-110/09
Der Angeklagte ist 51 Jahre alt, ledig und kinderlos.
Er ist als Selbständiger im Bereich der Werbetechnik tätig und verdient 1.500 EUR. Von diesem Betrag zahlt er Versicherungen in Höhe von 600 EUR. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist er viel unterwegs, um Kunden aufzusuchen u.Ä. Der Angeklagte ist seit dem 13.1.2009 in psychosozialer Betreuung und unterzieht sich einer Suchtberatung. Seit Ende 2008 lebt er alkoholabstinent.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
Am 19.12.2008 gegen 01.58 Uhr fuhr der Angeklagte nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier in alkoholisiertem Zustand mit seinem Pkw. Eine ihm um 2.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille.
Das AG verurteilt den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 EUR und untersagt dem Angeklagten, für die Dauer von drei Monaten Fahrzeuge jeder Art zu führen. Es spricht zudem aus, dass das Fahrverbot durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als verbüßt gilt.
Aus den Gründen:
“ … Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht beim Angeklagten die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr feststellen.
Der Angeklagte, der zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits seit sechs Monaten ohne Führerschein war, hat durch sein Verhalten nach der Tat gezeigt, dass er sich mit dem Problem auseinander setzen und sich von der Tat distanzieren möchte. Er hat durch die beigebrachten Bescheinigungen gezeigt, dass er sich in entsprechende Behandlung begeben hat und nunmehr abstinent lebt. Es ist zudem auch durch den Angeklagten beabsichtigt, weiterhin in Behandlung zu bleiben.
Trotz des relativen hohen Grades der Alkoholisierung ist davon auszugehen, dass das verkehrsbezogene Defizit des Angeklagten mittlerweile behoben ist.
Gegen den Angeklagten war allerdings zur verkehrserzieherischen Einwirkung ein Fahrverbot gem. § 44 StGB zu verhängen. Dem Gericht erschien ein Fahrverbot von drei Monaten als angemessen. Dieses gilt als verbüßt, nachdem der Angeklagte bereits seit sechs Monaten keine Kraftfahrzeuge mehr geführt hat. … ”
Mitgeteilt von RAin Christine Hörstmann, Iserlohn