RVG § 2 Abs. 2; Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG; Nr. 3104 VV RVG; § 49b Abs. 5 BRAO; BGB § 280, 311 Abs. 2
Eine Terminsgebühr bei außergerichtlichen Einigungsbesprechungen kommt auch dann in Betracht, wenn diese Besprechung der Abwehr eines Anspruchs dient und der Gegner seinem Prozessbevollmächtigten unbedingten Klageauftrag erteilt hat.
OLG Koblenz, Urt. v. 8.10. 2009 – 2 U 963/08
Die klagenden Rechtsanwälte hatten den Beklagten im Scheidungsverfahren vertreten. Die Anwälte der Ehefrau des Beklagten verlangten von diesem die Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten betreffend das Eigenheim der Eheleute und drohten ihm ferner die Einleitung eines Zugewinnausgleichsverfahrens an. In dem Besprechungstermin der beteiligten Rechtsanwälte vom 20.2.2006 wurde vereinbart, dass eine notarielle Trennungs- und Scheidungsvereinbarung getroffen werden sollte. Der Beklagte verhandelte mit der Grundpfandrechtsgläubigerin, der D.Bank, teils selbst, teils wurde er hierbei von den Klägern vertreten. Ferner wurde den Klägern der notarielle Entwurf der Vereinbarung zwecks Prüfung zugeleitet. Im März 2007 ließen die Eheleute dann die Trennungs- und Scheidungsvereinbarung vor dem Notar mit einem Geschäftswert von 250.000 EUR beurkunden. Nachdem die Ehe der Eheleute durch Urteil des Familiengerichts im Mai 2007 geschieden wurden, rechneten die Kläger gegenüber dem Beklagten die Bearbeitung sowohl der Scheidung als auch der Scheidungsfolgenvereinbarung ab, für die sie eine Geschäftsgebühr und eine Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 250.000 EUR nebst Postentgeltpauschale i.H.v. insgesamt 5150 EUR ansetzten. Der Beklagte zahlte diese Vergütung nicht, sodass die Kläger den Vergütungsbetrag vor dem LG Koblenz einklagten. Das LG hatte der Klage insoweit stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
“Das LG hat zu Recht den Klägern einen Honoraranspruch aus §§ 675, 611 BGB in Höhe von 5.150 EUR zugesprochen. Die Kläger sind berechtigt, nicht nur das Scheidungsverfahren selbst, sondern auch die außergerichtliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzurechnen. Unerheblich ist, dass beide Angelegenheiten unter dem gleichen Aktenzeichen geführt wurden. Hinsichtlich der Wahrnehmung des Termins am 20.2.2006 bei den damaligen Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten hat bereits zuvor eine gesonderte Beauftragung der Kläger durch den Beklagten vorgelegen. Auch hatte die Ehefrau des Beklagten zuvor diesbezüglich bereits Klageauftrag erteilt.
Der Senat vermag ein Aufbauschen des Sachverhalts durch die Kläger mit dem Ziel einer Gebührenoptimierung nicht zu erkennen. Tatsache ist, dass es dem Beklagten selbst nicht gelungen ist, mit der finanzierenden Bank die die Scheidungsfolgenvereinbarung und Schuldhaftentlassung betreffenden Punkte allein zu regeln. Deshalb hat der Beklagte mit Schreiben vom 7.9.2006 die Kläger beauftragt, sich mit diesem Komplex auseinanderzusetzen.
Mit dem LG ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger gegen ihre anwaltliche Hinweispflicht verstoßen haben, indem sie nicht ausdrücklich auf die Höhe der erheblichen Gebühren der außergerichtlich erzielten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung hingewiesen haben. Entgegen der Auffassung der Berufung wird man dem an den Beklagten gerichtetem Scheiben der Kläger vom 26.4.2006 nicht entnehmen können, dass bei einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung anders als beim Zugewinnverfahren im Scheidungsverbund keine Kosten entstehen werden und diese von den Gebühren für das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren selbst abgedeckt seien.
Die Höhe der Gebühren gem. Nr. 2400 VV RVG und Nr. 3104 VV RVG (1,3 Geschäftsgebühr + 1,2 Terminsgebühr) ist nicht zu beanstanden. Durch die Übersendung der Unterlagen am 7.9.2006 sowie die Prüfung des Notarentwurfs ist die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG entstanden.
Der Senat ist nach erneuter Prüfung und Beratung der Auffassung, dass auch für die Besprechung der Scheidungsangelegenheit am 20.2.2006 im Büro der Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten eine Terminsgebühr berechtigt ist.
Die Frage des Ansatzes der Terminsgebühr bei Einigungsbesprechungen ist in Rspr. und Schrifttum wohl noch nicht eindeutig geklärt (Bischof/Jungbauer/Breuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 3. Aufl., Vorb. 3 VV Rn 37 bis 45; Hartung /Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorb. 3 VV Rn 25 ff.). Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht nach der Vorbem. Nr. 3 der VV RVG auch für die ‘… Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts … ’ Nach der Rspr. des BGH zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens = NJW-RR 2007, 720 = RVGreport 2007,143 (Hansens) soll Voraussetzung der Terminsgebühr ein unbedingter Klageauftrag sein, nicht jedoch die Einreichung der Klage selbst (vgl. auch Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorb. VV Rn 25 ff., 36). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass ohne das Vorliegen eines Prozessauftrages de...