GG Art. 2 Abs. 1; 1 Abs. 1; StPO §§ 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1; 101; 152 Abs. 2; 161; 163; OWiG § 46 Abs. 1; StVG § 24; StVO §§ 3; 4 Abs. 1 S. 1
§ 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bildet für die von der Polizei in Bayern im Rahmen des sog. Brückenabstandsmessverfahrens (VAMA) durchgeführten anlassbezogenen Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
(Gerichtlich autorisierter Leitsatz)
OLG Bamberg, Beschl. v. 16.11.2009 – 2 Ss OWi 1215/09
Das AG hat den Betr. am 31.8.2009 wegen einer auf einer BAB fahrlässig begangenen Abstandsunterschreitung (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße von 320 EUR verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Betr. hielt bei einer Geschwindigkeit von 128 km/h den zum vorausfahrenden Fahrzeug erforderlichen Mindestabstand von 64 m nicht ein. Der Abstand betrug unter Berücksichtigung der gebotenen Toleranzen lediglich 18,13 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. An der Verwertung der Ergebnisse des zum Nachweis des Abstandsverstoßes eingesetzten sog. Brückenabstandsmessverfahrens mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) unter Einsatz einer Videokamera in Kombination mit einem geeichten sog. Charaktergenerator sowie eines Videobildmischers sah sich das AG insbesondere nicht durch den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 11.8.2009 (2 BvR 941/08) zur Frage der Verwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Videoüberwachung gehindert.
Die gegen seine Verurteilung durch das AG gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. bleibt ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
“ … Die Nachprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).
1. Soweit das AG unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Bamberg vom 18.12.2007 (3 Ss OWi 1662/07 = DAR 2008, 98 f. = VRR 2008, 73 f.) bei dem verfahrensgegenständlichen Brückenabstandsmessverfahren davon ausgeht, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht vorliegen, ist dies unzutreffend.
a) Die dort aufgestellten Anforderungen zur Verwertung von Messergebnissen außerhalb eines standardisierten Messverfahrens sind hier nicht relevant. In diesem Beschluss ist für Tatzeiträume vor dem 5.7.2007 nur deshalb von einem fehlenden standardisierten Messverfahren ausgegangen worden, weil bis zu diesem Zeitpunkt von der bayerischen Polizei entgegen der Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vom 5.1.1988 statt der in der Bedienungsanleitung genannten JVC-Kameras und einem Verbindungskabel zwischen den Videokameras und einem Videorekorder mit einer Länge zwischen 30 cm bis 2,5 m auch Kameras anderer Hersteller und Kabellängen von mehr als 3 m eingesetzt wurden. Nur auf Grund dieser Abweichungen von der Bauartzulassung konnte daher für Geschwindigkeits- und Abstandsermittlungen vor dem 5.7.2007 nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden.
b) Wie das AG entsprechend dem Messprotokoll vom 5.5.2009 feststellt, wurden bei der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeits- und Abstandsmessung hier aber sowohl eine geeichte Videoanlage mit dem Zeichengenerator JVC/Piller CG-P 50 E/TG-3 als auch eine geeichte Messkamera Panasonic mit Eichgültigkeitsdauer bis Ende 2009 entsprechend dem Eichschein des Eichamts München-Traunstein vom 5.12.2007 eingesetzt. Der verfahrensgegenständlichen Messung lag deshalb eine gültige neue innerstaatliche Bauartzulassung der PTB vom 26.10.2007 zu Grunde, die alle eichtechnisch relevanten Komponenten vom Charaktergenerator mit Stromversorgungseinheit, Messkamera, Anschlussbox, Videomischer und Sinus-Wechselrichter bis hin zu den zugehörigen Verbindungskabeln erfasste und damit nicht mit dem in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten alten PTB-Zulassungsverfahren vom 5.1.1988 vergleichbar ist, das noch in Altverfahren vor dem 5.7.2007 verwendet wurde. Damit erfolgte hier die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit dem Video-Abstands-Messverfahren (VAMA) im standardisierten Messverfahren (BGHSt 39, 291/297; OLG Bamberg a.a.O.; OLG Hamm VRS 106, 466/467; NZV 1994, 120/121; Burhoff, Hdb. OWi-Verfahren 2. Aufl. Rn 86 m.w.N.).
2. Soweit das AG im Hinblick auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 11.8.2009 – 2 BvR 941/08 (= NJW 2009, 3293 f. m. Anm. Bull NJW 2009, 3279 ff. = DAR 2009, 577 ff. = zfs 2009, 589 ff. m. Anm. Bode = VRR 2009, 354 f. m. Anm. Burhoff) von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Videoaufzeichnung in § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG und damit von einer Verwertbarkeit der erhobenen Beweise ausgeht, ist dies frei von Rechtsfehlern:
a) Nach den Feststellungen des AG werden bei dem verfahrensgegenständlichen in Bayern eingesetzten Brückenabstandsmessverfahren drei stationäre Videokameras verwendet. Zwei dieser Videokameras, eine davon m...