"… Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)."
Der Bekl. hat den Kl. rechtsfehlerfrei zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr i.H.v. 125,– EUR für die am 17.10.2009 durchgeführte Umsetzung seines Fahrzeuges herangezogen. Wegen der Begründung wird zunächst auf den Gebührenbescheid vom 15.1.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 28.4.2010 Bezug genommen, die die Sach- und Rechtslage zutreffend wiedergeben und denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Diesen zutreffenden Ausführungen ist zunächst lediglich hinzuzufügen, dass der Kl. grds. verkennt, dass das Abstellen eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines wirksam angeordneten Haltverbotsbereiches einen Verstoß gegen geschriebenes Recht darstellt, mithin nicht bloß eine Gefahr für öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgüter das geschriebene Recht gilt, sondern bereits eine eingetretene Störung darstellt, zu deren Beseitigung auf der Grundlage der polizeigesetzlichen Generalermächtigung (§ 17 Abs. 1 ASOG) geeignete Maßnahmen ergriffen werden können (ständige Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.9.2008 – OVG 1 N 65.08).
Die vom Kl. erhobenen Einwendungen vermögen auch nicht ansatzweise eine Rechtswidrigkeit der am 17.10.2009 durchgeführten Umsetzung seines Fahrzeuges zu begründen.
Soweit der Kl. mit der Begründung seines Widerspruchs vom 11.2.2010 beanstandet, dass für einen Ortsfremden in keiner Weise der Hintergrund des eingerichteten Haltverbots erkennbar gewesen sei, vermag das Gericht dieser Argumentation auch nicht im Ansatz zu folgen. Diese Einlassung des Kl. vermittelt den Eindruck, dass der Kl. der Auffassung ist, es stehe in seinem Belieben, ein von den zuständigen Behörden angeordnetes Haltverbot zu beachten oder zu ignorieren, je nachdem ob ihm die Hintergründe für die Anordnung als sachgerecht bzw. überzeugend erscheinen. Eine solche Einstellung, die geeignet ist, Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen, findet jedenfalls in der geltenden Rechtsordnung keine Grundlage. Es ist gerade nicht in die Entscheidungskompetenz eines Kraftfahrers gestellt, ob er ein straßenverkehrsbehördlich angeordnetes Haltverbot beachtet oder ignoriert, weil er den Sinn hierfür nicht erkennen kann. Es bestand daher für die zuständigen Behörden überhaupt keine Veranlassung, das vor dem Grundstück G-Str. 16 eingerichtete absolute Haltverbot zu begründen.
Im Übrigen ist in der Rspr. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2008 – OVG 1 N 77.08) seit Langem geklärt, dass die Polizei in Sicherheitsbereichen verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge umsetzen lassen kann. Auch in dieser Entscheidung hat das OVG ausgeführt, dass durch ein solchermaßen geparktes Fahrzeug bereits eine eingetretene Störung vorliegt, die eine Umsetzung rechtfertigt. Dass die Einrichtung eines absoluten Haltverbots vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde Berlin zum Schutz vor Terroranschlägen gerechtfertigt ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Wenn der Kl. bzw. seine Prozessbevollmächtigten es mit der Klageschrift vom 26.5.2010 für vertretbar und angemessen halten, in diesem Zusammenhang nach Darstellung der Hintergründe des eingerichteten Haltverbots im Widerspruchsbescheid von einer permanenten Einnahmequelle des Landes Berlin zu sprechen, ist dies eine Bewertung, der das Gericht in keiner Weise zu folgen vermag. Ein aus den vorgenannten Gründen eingerichteter Sicherheitsbereich kann logischerweise seine Funktion nur dann erfüllen, wenn er durchgehend von parkenden Fahrzeugen ohne jede Einschränkung freigehalten wird.
Die Umsetzung des Fahrzeuges des Kl. am 17.10.2009 war auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt. In der Rspr. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.8.2006 – OVG 1 N 95.05 – m.w.N. auf S. 5 des amtlichen Abdrucks) ist seit Langem geklärt, dass eine rechtmäßige Umsetzungspraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen darf. Das OVG Berlin-Brandenburg hat zuletzt in seinem Beschl. v. 17.12.2009 (OVG 1 M 228.09) dargelegt, dass auch ohne konkrete Behinderung eine Umsetzung aus generalpräventiven Gründen zulässig sein kann. Die Erfahrung des Gerichts aus zahlreichen Umsetzungsverfahren hat ergeben, dass es immer wieder dazu kommt, dass schon ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug dazu führt, dass auch andere Kraftfahrer – aus welchen Gründen auch immer – dann ihr Fahrzeug dort ebenfalls unter Missachtung der geltenden Parkverbote abstellen. …“