"Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Beklagten Ziffer 1 und 2 sind gem. §§ 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a.F. (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG n.F.) verpflichtet, der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Tochter (§ 398 BGB) Schadensersatz für die Verletzung des Hundes zu leisten (1. und 2.). Die Klägerin muss sich jedoch die mitwirkende Tiergefahr ihres Hundes im Umfange von einem Drittel anrechnen lassen (3.), sodass sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.290,20 EUR ergibt (4.)."
1. Gem. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG ist der Führer eines Kraftfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet, wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers eine Sache beschädigt wird. Etwas anderes gilt gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nur dann, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht worden ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte Ziffer 1 jedenfalls gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht gem. § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Dies hat der Beklagte Ziffer 1 nicht beachtet:
Bei seiner eigenen Einlassung im Termin hat er eingeräumt, dass er sich mit seinem Traktor mit Anhänger nicht am äußersten rechten Rand der Fahrbahn gehalten habe. Hätte er dies getan, hätte er einen Seitenabstand zu dem aus seiner Richtung gesehen linken Fahrbahnrand, an dem sich Frau L mit ihren Hunden befand, von jedenfalls einem Meter einhalten können. Zudem hatte er seine Geschwindigkeit nicht deutlich reduziert. Er gab an, dass er die Straße mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h bergab gefahren sei; dies sei für ihn eine normale Geschwindigkeit, wenn erden Berg herunter fahre.
Bereits diese eigene Darstellung des Beklagten Ziffer 1 bestätigt, dass er mit seinem Traktor unnötig dicht und unnötig schnell an Frau L und ihren Hunden vorbei gefahren ist. Es wäre ihm ohne Weiteres zumutbar und nach § 1 Abs. 2 StVO geboten gewesen, die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren und den äußersten rechten Rand der Fahrbahn zu benutzen. Angesichts des breiten Wiesenstreifens an dem aus seiner Sicht rechten Rand der Fahrbahn musste der Beklagte Ziffer 1 Schäden am Fahrzeug selbst durch ein geringfügiges, ggfs. versehentliches Überfahren des rechten Fahrbahnrandes mit dem Traktor oder Anhänger nicht besorgen. Zugleich war für ihn ohne Weiteres erkennbar, dass Frau L mit ihren Hunden wegen des in ihrem Rücken ansteigenden Geländes nicht weiter zurückweichen konnte. In dieser Situation unnötig dicht und überdies mit einer Geschwindigkeit von – von ihm selbst geschätzten – (wenigstens) 25 km/h mit dem Fahrzeug mit Anhänger an Frau L und ihren Hunden vorbei zu fahren und diese so leicht vermeidbaren, erheblichen Risiken auszusetzen, stellt einen deutlichen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht dar.
Angesichts dessen bedurfte es keiner Entscheidung der Frage, ob das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO im vorliegenden Fall die aus Sicht des Beklagten Ziffer 1 am linken Fahrbahnrand gehende Zeugin L schützen soll oder nicht (siehe hierzu z.B. OLG Köln, Urt. v. 11.10.2002, Versicherungsrecht 2003, 219; zitiert nach juris, dort Rn 30); da diese jedenfalls in den Schutzbereich von § 1 Abs. 2 StVO einbezogen war.
Dass der Hund durch die Berührung durch den Traktor verletzt wurde, steht angesichts der Umstände und der glaubwürdigen, sehr eindrücklichen Schilderung des Unfalles durch die Zeugin L, die die Erinnerung an das Unfallgeschehen noch heute emotional stark belastet, außer Frage. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Hund bei Einhaltung des gebotenen Seitenabstandes und einer langsameren Fahrt des Beklagten Ziffer 1 nicht verletzt worden wäre. Weshalb der Hund in diesem Falle gleichwohl vom Traktor hätte erfasst werden können, ist nicht erkennbar.
2. Neben dem Beklagten Ziffer 1 haftet die Beklagte Ziffer 2 gesamtschuldnerisch als Haftpflichtversicherer gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz a.F. (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG n.F.).
3. Die Klägerin muss sich jedoch einen Mitverursachungsbeitrag von einem Drittel anrechnen lassen. Zwar ist nicht nachgewiesen, dass Frau L ein eigenes Verschulden an der Verletzung ihres Hundes trifft (a), jedoch muss sie sich die Tiergefahr des verletzten Hundes anrechnen lassen (b).
a) Zwar hat Frau L gegen § 25 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 StVO verstoßen, wonach Fußgänger, die außerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahn benutzen, am linken Fahrbahnrand gehen müssen, wenn dies zumutbar ist Zwar wäre es – wie der Augenschein gezeigt hat – für Frau L ohne Weiteres zumutbar gewesen, am linken Fahrbahnrand zu gehen, doch ist bereits nicht nachgewiesen, dass sich dieses Verhalten von Frau L im Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Die Zeugin demonstrierte im Termin glaubwürdig, dass sie die F...