“Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kl. stehen die geltend gemachten Ansprüche im zugesprochenen Umfang zu.
1. Die Bekl. ist dem Kl. aus § 833 S. 1 BGB zum Ersatz des durch den Fahrradunfall vom 31.7.2010 entstandenen Schadens verpflichtet.
a) Das Gericht hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Zweifel, dass der Kl. durch das Verhalten des Hundes der Bekl. vom Fahrrad stürzte und sich dabei am linken Knie verletzte (wird ausgeführt). Damit ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es der Hund der Bekl. war, der den Kl. auf seinem Fahrrad zu Fall brachte. Nach der Zeugenvernehmung geht im Übrigen auch die Bekl. davon aus, dass ihr Hund an dem geschilderten Vorfall beteiligt war. Nachdem der Fahrradsturz des Kl. hiernach durch die Kollision auf dem auf der Straße hin- und herlaufenden Hund der Bekl. ausgelöst wurde, hat sich in dem Verhalten des Hundes auch die für die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB erforderliche spezifische Tiergefahr verwirklicht (vgl. OLG Hamm NZV 2002, 461).
b) Ein Mitverschulden, das dem Kl. gem. § 254 BGB anspruchsmindernd zur Last zu legen wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Soweit die Bekl. ein Mitverschulden auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Kl. stützt, hat das Gericht Zweifel, inwieweit ausreichende Anknüpfungstatsachen für die Erhebung des von der Bekl. angebotenen Sachverständigenbeweises vorliegen. Der Kl. hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, mit etwa 20 km/h gefahren zu sein. Die Zeugin W hat nach ihrer Aussage nicht gesehen, ob der Kl. besonders schnell oder langsam auf seinem Fahrrad gefahren ist. Die subjektive Einschätzung des Kl. dürfte nicht hinreichend zuverlässig sein. Dass sich allein aus Art und Schwere der erlittenen Verletzungen die Fahrgeschwindigkeit des Kl. objektiv aufklären lässt, erscheint äußerst fraglich. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war letztlich nicht veranlasst, da auch bei als wahr unterstellter höherer Geschwindigkeit des Kl. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Sturz durch den in das Fahrrad laufenden Hund ausgelöst wurde, was bei jeder Geschwindigkeit eines Radfahrers einen Sturz verursachen kann (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
2. Die Bekl. ist dem Kl. gem. § 253 Abs. 2 BGB zum Ersatz des immateriellen Schadens durch Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, das das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls i.H.v. 6.000 EUR für angemessen hält.
a) Zu berücksichtigen war zunächst die Art der Verletzung, nämlich eine Schienbeinkopffraktur am linken Kniegelenk. Ausweislich des Arztberichts zog sich der Kl. eine “komplexe bikondyläre Tibiakopf-Fraktur mit Impression lateralseitig, dorsomedialem Kantenabbruch und Beteiligung des Interkondylenhöckers am linken Kniegelenk’ zu. Für vergleichbare Verletzungen wurden nach der Beck'schen Schmerzensgeldtabelle von Sitzyk bislang – soweit ersichtlich – Schmerzensgeldbeträge zuerkannt, die von 1.750 EUR bis 12.500 EUR reichen. In diesem Rahmen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich der Kl. über einen Zeitraum von 8 Tagen, nämlich vom 3. bis 11.8.2010, in stationärer Behandlung in der S-Klinik in M und in der Zeit vom 14.9. bis 12.10.2010, mithin 4 Wochen in stationärer Reha-Behandlung in der Fachklinik B befand. Der Kl. musste unstreitig bis Mitte Dezember 2010 und damit über einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten mit zwei Unterarmkrücken gehen und eine Knieorthese tragen. Ersteres hat bei ihm als Sekundärschaden zu einer Achillessehnenreizung geführt, was ebenfalls unstreitig ist. Der Kl. war unbestritten bis 18.10.2010 und damit 11 Wochen lang arbeitsunfähig. Er hat an 23 Terminen des ambulanten Nachsorgeprogramms “IRENA’ teilgenommen. Hinzu 24 Behandlungstermine im Reha-Zentrum K. Als Dauerschaden ist in die Schmerzensgeldbemessung die optische Beeinträchtigung durch bleibende Operationsnarben einzubeziehen.
b) Einbußen bei der Freizeitgestaltung, namentlich durch Einschränkung der sportlichen Aktivitäten, vermag das Gericht lediglich in dem Umfang anzunehmen, wie er in dem ärztlichen Attest dokumentiert ist. Danach war Skifahren dem Kl. bis März 2011 nicht möglich, Bergsteigen bzw. Bergwandern bis April 2011. Weitergehenden Beweis hat der Kl. nicht erbracht. Dem Attest ist ferner zu entnehmen, dass der Kl. weiterhin Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks und eine Schwellneigung beklagt. Die verletzungsbedingte Nichtdurchführung einer geplanten Äthiopien-Urlaubsreise ist dagegen nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund des unzureichenden Sachvortrags des Kl. würde sich seine Parteivernehmung als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellen.
c) Das prozessuale und außergerichtliche Verhalten der Bekl. ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, ein höheres Schmerzensgeld ats 6.000 EUR zu begründen.
aa) Der Bekl. bleibt es im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung grds. unbenommen, den klägerischen Anspruch auch dem Grunde nach z...