[18] “… 2. Die Revision ist begründet.
[19] a) Der Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution unterliegt gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs des Mieters (Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 551 BGB Rn 110).
[20] Im vorliegenden Fall trat die Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Kl. spätestens zum 1.11.2006 ein.
[21] Nach § 20 Abs. 2 S. 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrags ist die Kaution spätestens drei Monate nach Rückgabe der Mietsache an den Mieter zurückzuzahlen. Da nach den unangegriffenen Feststellungen des BG die Mietsache am 31.7.2006 an den Bekl. zurückgegeben wurde, ist nach dieser Vertragsbestimmung der Kautionsrückzahlungsanspruch des Bekl. am 1.11.2006 fällig geworden.
[22] Soweit § 20 Abs. 2 S. 2 des Vertrags bestimmt, dass der Vermieter berechtigt ist, einen Teil der Kautionssumme zurückzubehalten, sofern ihm zu diesem Zeitpunkt noch eine Forderung gegen den Mieter zustehen kann, handelt es sich lediglich um die Vereinbarung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechts des Vermieters, das den Eintritt der Fälligkeit der Forderung des Mieters auf Rückzahlung der Kaution zu dem in § 20 Abs. 2 S. 1 des Vertrags bestimmten Zeitpunkt unberührt lässt.
[23] Die Verjährungsfrist hat somit gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2006 begonnen und wäre am 31.12.2009 abgelaufen, wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre oder neu begonnen hätte.
[24] b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs nicht durch die vom Bekl. als Schuldner erhobene negative Feststellungsklage oder die hiergegen gerichtete Verteidigung des Kl. gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist.
[25] aa) Schon vor der Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz entsprach es der Rspr. des BGH, dass weder die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage des Schuldners, die darauf gerichtet ist, gerichtlich feststellen zu lassen, dass eine Forderung, derer sich der Gläubiger berühmt, nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche Klage zu einer Unterbrechung der Verjährung dieser Forderung führt (BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847, 1848; BGHZ 72, 23 = NJW 1978, 1975; BGH Urt. v. 7.7.1994 – I ZR 30/92 – NJW 1994, 3107, 3108 jeweils zu § 209 BGB a.F.).
[26] Zur Begründung wurde entscheidend darauf abgestellt, dass den in § 209 BGB a.F. aufgezählten Unterbrechungstatbeständen das gemeinsame Prinzip innewohne, dass der Berechtigte die Feststellung oder Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreiben müsse, um den Verjährungseintritt zu verhindern. Die bloße Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage des Schuldners könne dem nicht gleichgestellt werden, weil sich der Gläubiger dann auf die Abwehr der gegen ihn gerichteten Klage beschränke und gerade nicht seinen Anspruch durchzusetzen versuche (vgl. BGHZ 72, 23 = NJW 1978, 1975, 1976).
[27] bb) Die Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat dieses Prinzip beibehalten. Denn auch die in den §§ 203, 204 Abs. 1 BGB enthaltenen Hemmungstatbestände verlangen, dass der Gläubiger aktiv seinen Anspruch verfolgt, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Deshalb genügt auch nach neuem Recht weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken (vgl. MüKo-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn 4 und 7; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 204 Rn 3; Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 256 Rn 17; Henrich, in: BeckOK, BGB, [Stand: 1.5.2012], § 204 Rn 3; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn 17; a.A. Lakkis, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 204 Rn 38; offen gelassen in BGH Urt. v. 15.12.2009 – XI ZR 110/09 – NJW-RR 2010, 640 Rn 13).
[28] c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, dass das BG einen Neubeginn der Verjährung mit der Begründung angenommen hat, der Bekl. habe durch die von ihm erklärte Aufrechnung den Kautionsrückzahlungsanspruch i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt.
[29] aa) Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis genügt ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (BGH Urt. v. 9.12.2011 – V ZR 131/11 – NJW 2012, 1293 Rn 10 m.w.N.).
[30] Ein Anerkenntnis des Schuldners i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann nach der Rspr. des BGH auch in...