Fahrerlaubnisrecht
Gesetz- und Verordnungsentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Punktesystems und des Verkehrszentralregisters
Die Bundesregierung hat am 12.12.2012 einen Gesetz- und Verordnungsentwurf zur Neuregelung des Punktesystems und des Verkehrszentralregisters beschlossen. Hiermit soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte Reform des Verkehrszentralregisters umgesetzt werden. Das Verkehrszentralregister soll durch ein Fahreignungsregister ersetzt werden. Anstelle der bisherigen Bewertung der Verkehrsverstöße mit 1–7 Punkten wird nur noch zwischen drei Punkte-Kategorien unterschieden. Die Tilgungsfristen werden vereinfacht und beginnen zukünftig einheitlich mit der Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung. Die Regelungen über die Tilgungshemmung werden abgeschafft. Für die Berechnung des Punktestands und die Anordnung von Maßnahmen wird das Tattagsprinzip gesetzlich verankert. Das neue System sieht folgende Punkteschwellen und Maßnahmen vor: Bei 4 oder 5 Punkten erfolgt eine Ermahnung, bei 6 oder 7 Punkten wird eine Verwarnung ausgesprochen und die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar angeordnet. Bei 8 Punkten erfolgt schließlich der Entzug der Fahrerlaubnis. Ferner wird die Eintragungsgrenze für Verkehrsordnungswidrigkeiten auf 60 EUR und die Verwarnungsgeldobergrenze auf 55 EUR angehoben. Damit bestimmte verkehrssicherheitsgefährdende Verstöße weiterhin ins Register eingetragen werden können (z.B. verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons), werden einige Bußgeldregelsätze erhöht. Einzelheiten der Neuregelung können der Homepage des Bundesverkehrsministeriums entnommen werden.
Quelle: Pressemitteilung des BMVBS v. 12.12.2012 (Nr. 298/2012)
Versicherungsrecht
Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 StGB (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – IV ZR 97/11)
Mit Urteil v. 21.11.2012 hat der IV. Zivilsenat des BGH entschieden, dass nicht jeder Verstoß gegen die nach § 142 Abs. 2 StGB bestehende Pflicht, nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort unverzüglich nachträgliche Feststellungen zur Unfallbeteiligung zu ermöglichen, zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit führt. Dem Aufklärungsinteresse des Versicherers sei in ausreichender Weise genügt, wenn der Versicherungsnehmer die nachträglichen Feststellungen zwar nicht gegenüber dem Geschädigten (§ 142 Abs. 3 StGB) ermöglicht, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Der Kläger verursachte nachts gegen 1 Uhr mit seinem bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeug einen Unfall. Er kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Er ließ sein Fahrzeug vom ADAC abschleppen. Die Polizei oder den Geschädigten – hier das zuständige Straßenbauamt – benachrichtigte er jedoch nicht. Später habe er – so seine Behauptung im Prozess – seine Versicherung informiert. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und im Hinblick auf diese Behauptung zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.11.2012 (Nr. 195/2012)
Luftverkehrsrecht
Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug (BGH, Urt. v. 13.11.2012, X ZR 12/12)
Nach dem Urteil des X. Zivilsenats des BGH v. 13.11.2012 besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1c, Art. 5 Abs. 1c der Fluggastrechteverordnung, wenn die Verspätung bei einem Anschlussflug eingetreten ist, den die Fluggäste außerhalb der Europäischen Union antraten und auf den die Verordnung daher nicht anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1a). Dies gilt auch dann, wenn der erste Flug in Frankfurt am Main gestartet ist, dieser und der Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht worden ist. Die Anwendbarkeit der Verordnung ist für jeden Flug gesondert zu prüfen. Die Kläger hatten einen Flug von Frankfurt über São Paolo nach Bélem (Brasilien) bzw. über Muskat (Oman) nach Bangkok gebucht und wegen einer jeweils etwa achtstündigen Verspätung eine Ausgleichszahlung von 600 EUR gefordert.
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.11.2012 (Nr. 190/2012)
Autor: Karsten Funke
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin